Beispielfall 5:
Ein italienisches Unternehmen IT bestellt Waren bei dem deutschen Unternehmen DE2. Dieses wiederum bestellt bei DE1. DE1 versendet die Waren direkt zu IT nach Italien. DE1 und DE2 treten mit ihrer deutschen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), IT mit seiner italienischen USt-IdNr. auf.
DE1 fakturiert an DE2 unter Ausweis deutscher Umsatzsteuer und meldet die Lieferung als steuerpflichtige Lieferung in seiner Umsatzsteuervoranmeldung. Statistisch erfasst DE1 die Waren nicht. DE2 fakturiert an IT ohne Ausweis von Umsatzsteuer und erklärt eine innergemeinschaftliche Lieferung. Auch statistisch erfasst er diese Lieferung in seiner Intrastat.
Umsatzsteuerrechtlich liegt ein Reihengeschäft gem. § 3 Abs. 6a UStG vor. Es werden zwei Lieferungen ausgeführt, nämlich von DE1 an DE2 und von DE2 an IT. Da DE1 den Transport veranlasst, ist die Lieferung von DE1 an DE2 die warenbewegte Versendungslieferung, § 3 Abs. 6a Satz 2 UStG. Allerdings ist diese Versendungslieferung nicht steuerbefreit, da DE2 nicht mit der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates auftritt, § 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG. Die Lieferung des DE2 an IT ist als ruhende Lieferung in Italien steuerbar, § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG.
Somit ist die Meldung des DE1 als steuerpflichtige Lieferung umsatzsteuerrechtlich korrekt. Die Meldung der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland durch DE2 ist jedoch fehlerhaft. DE2 hat sich vielmehr in Italien umsatzsteuerrechtlich erfassen zu lassen und dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu erklären.
Statistisch ist die Meldung des DE2 unter dem hier vorliegenden Sachverhalt allerdings korrekt. Er hat den Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner und wird somit meldepflichtig. Bei umsatzsteuerrechtlich korrekter Abbildung des Falls durch die Beteiligten wird sich DE2 in Italien umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen und tritt dann mit seiner italienischen USt-IdNr. auf. Damit wird er für Zwecke der Intrastat als ein italienischer Unternehmer (und damit ausländischer Geschäftspartner) betrachtet. Die statistische Meldeverpflichtung würde damit DE1 treffen, da er den Vertrag mit dem ausländischen Geschäftspartner hat. Dies wäre somit in Einklang mit der umsatzsteuerrechtlichen Meldung, da dann die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorlägen und DE1 diese als solche in seiner Umsatzsteuervoranmeldung erfassen würde.
Beraterhinweis Erfahrungsgemäß sind Differenzen zwischen den in der Umsatzsteuervoranmeldung (bzw. Zusammenfassenden Meldung) erklärten innergemeinschaftlichen Lieferung und der Intrastat in vielen Fällen auf die fehlerhafte Abbildung von Reihengeschäften zurückzuführen. Mitteilungen des Statistischen Bundesamtes über solche Abweichungen, sollten deshalb Anlass geben, die umsatzsteuerrechtliche und statistische Abbildung von Reihengeschäften im Unternehmen genauer zu analysieren.