Mit Beendigung der Arbeitszimmernutzung zum 1.1.2018 endet auch die Zugehörigkeit des häuslichen Arbeitszimmers zum Betriebsvermögen mit der Folge, dass der Grundstücksteil unter Aufdeckung der stillen Reserven zu diesem Zeitpunkt mit dem Teilwert zu entnehmen ist. Der hieraus resultierende Gewinn ist wie folgt zu ermitteln:

 
Verkehrswert EFH 1 zum 1.1.2018     450.000 EUR
Davon 20 %     90.000 EUR
Abzgl. Buchwert anteiliger Grund und Boden     –14.000 EUR
Abzgl. Buchwert anteiliger Gebäudewert      
  AfA-Bemessungsgrundlage 56.000 EUR  
  AfA 2010–2017: 8 x 1.680 EUR = –13.440 EUR  
  Verbleibender Buchwert 42.560 EUR –42.560 EUR
Entnahmegewinn     33.440 EUR

Beraterhinweis Für die Berechnung des Gewinns aus der Aufgabe einer freiberuflichen Tätigkeit gem. § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG ist der sich nach Abzug der AfA gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (wie im Beispielsfall) während der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG der Höhe nach beschränkt war. Eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nicht abzugsfähigen Teil der AfA kommt nicht in Betracht. Die Besteuerung des Aufgabegewinns unter Berücksichtigung des um die nicht abziehbare AfA geminderten Buchwerts des häuslichen Arbeitszimmers verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, insb. nicht gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, denn die bei der Berechnung des laufenden Gewinns verfassungsrechtlich zulässige Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wird i.R.d. Besteuerung der Betriebsaufgabe nicht vertieft, sondern lediglich nicht wieder rückgängig gemacht (BFH v. 16.6.2020 – VIII R 15/17, BStBl. II 2020, 841).

A muss in 2018 somit einen Entnahmegewinn i.H.v. 33.440 EUR versteuern. Eine Übertragung der entstandenen stillen Reserven auf das zum Betriebsvermögen gehörende Arbeitszimmer im EFH 2 kommt nicht in Betracht, da § 6b Abs. 1 i.V.m. § 6c EStG nur bei Veräußerung von bestimmten Anlagegütern, nicht jedoch bei Entnahme Anwendung findet.

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