Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wird personenbezogen – nicht einkunftsartbezogen – gewährt. Er steht dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu. "Einmal" bedeutet in diesem Zusammenhang: Nur einmal im Leben, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere Betriebe oder Teilbetriebe hat oder an mehreren Personengesellschaften als Mitunternehmer beteiligt ist. Der Verbrauch des Freibetrags für Veräußerungsgewinne tritt auch dann ein, wenn er in der Vergangenheit zu Unrecht gewährt worden ist (z. B. ohne Antrag) und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.[1]

 
Praxis-Tipp

Einspruch einlegen

Will der Steuerpflichtige den Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn in Anspruch nehmen, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Steuervergünstigung trotz des fehlenden Antrags bzw. anderer gesetzlicher Voraussetzungen gewährt worden ist. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe des Freibetrags und des fehlenden Hinweises in den Erläuterungen nicht erkennbar war, dass das Finanzamt den Freibetrag ohne Antrag angesetzt hat.

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