Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Zuordnung bei der Umsatzsteuer
- Voller Vorsteuerabzug
- Ausscheiden aus dem Unternehmen
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
KfZ-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge |
4590 |
6590 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Privatentnahmen allgemein |
1800 |
2100 |
|
Privat (Eigenkapital) |
Erlöse aus Verkäufen Sachanlagevermögen 19 % USt (bei Buchgewinn) |
8820 |
4845 |
|
Sonstige betriebliche Erträge |
So kontieren Sie richtig!
Der Unternehmer kann einen gemischt genutzten Pkw bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer entweder einheitlich seinem Betriebsvermögen und seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen oder unterschiedlich behandeln, indem er ihn einkommensteuerlich dem Privatvermögen und umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zuordnet. Bei einer nur umsatzsteuerlichen Zuordnung wird (per Saldo) nur der Vorsteuerabzug gebucht, jedoch nur insoweit, als der Unternehmer keine Umsätze erzielt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Die laufenden Kosten werden mit Vorsteuerabzug auf das Konto "Kfz-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge" 4590/6590 (SKR 03/04)gebucht.
Buchungssatz:
Kfz-Kosten für betrieblich genutzte zum Privatvermögen gehörende Kraftfahrzeuge |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Pkw im Privatvermögen mit Vorsteuerabzug
Herr Huber hat seinen Pkw für 28.560 EUR (einschließlich 4.560 EUR Umsatzsteuer) angeschafft. Er nutzt den Pkw zu 38 % für seine betrieblichen Zwecke (keine Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen). Er zahlt den Kaufpreis von seinem betrieblichen Girokonto. Da der Pkw nicht zum Betriebsvermögen gehören soll, wird er auch nicht in der Buchführung ausgewiesen. Es ist allein die abziehbare Vorsteuer zu buchen.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein |
24.000 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
4.560 |
1200/1800 |
Bank |
28.560 |
Die Rechnung über den Kauf des Pkws bleibt in den Buchführungsunterlagen, weil ohne ordnungsgemäße Rechnung kein Vorsteuerabzug möglich ist. Bei einer Zahlung vom privaten Konto sieht die Buchung wie folgt aus:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
4.560 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
4.560 |
Wenn es technisch nicht möglich ist, allein die Umsatzsteuer zu buchen, sollte die Anschaffung des Fahrzeugs mit Vorsteuerabzug und sofortiger Entnahme gebucht werden.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0320/0520 |
Pkw |
24.000 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
4.560 |
1890/2180 |
Privateinlagen |
28.560 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1800/2100 |
Privatentnahmen allgemein |
24.000 |
0320/0520 |
Pkw |
24.000 |
Diese "Korrekturbuchung" erfolgt nur aus technischen Gründen, sodass die Privateinlage i. H. v. 24.000 EUR durch eine Privatentnahme rückgängig gemacht wird. Die Buchung sollte mit einem entsprechenden Buchungstext versehen werden bzw. sollte ein Beleg gefertigt werden, der die Buchung erläutert. Das ist auch zu beachten, wenn es um die Ermittlung von Über- und Unterentnahmen im Zusammenhang mit dem Abzug von Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4a EStG) geht.
3 Privat-Pkw mit Vorsteuerabzug
Der Unternehmer kann einen gemischt genutzten Pkw bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer entweder einheitlich seinem Betriebsvermögen und seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen oder unterschiedlich behandeln, indem er ihn einkommensteuerlich dem Privatvermögen und umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zuordnet.
3.1 Wann der Unterschied zwischen der Einkommen- und der Umsatzsteuer ein Vorteil sein kann
Nutzt der Unternehmer seinen Pkw zu mehr als 50 % für betriebliche Zwecke, gehört er zu seinem notwendigen Betriebsvermögen. Ist das der Fall, sollte der Unternehmer seinen Firmen-Pkw auch seinem umsatzsteuerlichen Unternehmen zuordnen. Eine abweichende Zuordnung bei der Umsatzsteuer macht keinen Sinn.
Abgabetermin 31.7.2024 – schriftliche Zuordnungsentscheidung für Pkw-Anschaffung 2023
Die Zuordnung zum Unternehmen erfordert eine nach außen erkennbare Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Dies kann konkludent durch die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen, in der der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Pkw geltend gemacht wird.
Ist der Unternehmer von der Abgabe unterjähriger Umsatzsteuervoranmeldungen befreit, muss die Zuordnungsentscheidung auf andere Art und Weise getroffen werden, spätestens jedoch in der Umsatzsteuerjahreserklärung. Die Frist für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt endet regelmäßig am 31.7. des Folgejahres. Sollte also die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2023 aufgrund verlängerter Abgabefristen nach dem 31.7.2024 erfolgen, ist es empfehlenswert, das Finanzamt bereits schriftlich bis zum 31.7. von der Zuordnungsentscheidung in Kenntnis zu setzen.
Neue Rechtsprechung zur Zuordnungsentscheidung
Der BFH hat in seinem Urteil vom 4.5.2022 entschieden, dass für die Dokumentation der Zuord...