a) Grundsatz
Die Anrechnung inländischer Steuerabzugsbeträge und (anrechenbarer) ausländischer Quellensteuern erfolgt mithilfe der Angaben in den Zeilen 37 bis 45. Seit 2018 sieht die Anlage KAP auch die Anrechnung ausländischer Steuern vor, die auf die in der Anlage KAP-INV zu erklärenden Kapitalerträge entfällt. Auf der Anlage KAP-INV wird insofern keine separate Eintragsmöglichkeit für ausländische Quellensteuern vorgehalten.
Beraterhinweis Die Anrechnung inländischer Steuerabzugsbeträge ist nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG möglich. Das bedeutet, dass dem FA entweder eine Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2, 3 EStG des inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts vorgelegt werden muss. Oder die Steuerbescheinigung ist in den Fällen des § 32d Abs. 4 oder 6 EStG vorzuhalten. Die Steuerbescheinigung ist materiell-rechtlich Voraussetzung für die Anrechnung. Das gilt auch für Kapitalerträge, die anderen Einkunftsarten zugeordnet werden.
b) Anrechnung ausländischer Steuern bei ausländischen Investmenterträgen
Nach § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG sind höchstens 25 % ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag anzurechnen. Bei ausländischen Investmenterträgen ist für die Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages der nach Berücksichtigung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG verbleibende steuerpflichtige Investmentertrag maßgebend (vgl. BMF v. 3.6.2021, BStBl. I 2021, 723 Rz. 148a = ErbStB 2021, 253).
Beispiel (ausländischer Auslands-Immobilienfonds)
Ein inländischer Privatanleger bezieht eine Ausschüttung eines ausländischen Auslands-Immobilienfonds i.S.d. § 2 Abs. 9 Satz 2 InvStG i.H.v. 10.000 EUR. Nach Anwendung der Auslands-Immobilienteilfreistellung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG i.H.v. 80 % sind nur 2.000 EUR der Investmenterträge steuerpflichtig. Die Ausschüttung unterliegt im Sitzstaat des Investmentfonds einer Quellensteuer i.H.v. 30 %, also 3.000 EUR. Das entspr. DBA sieht einen Ermäßigungsanspruch auf 15 % (hier 1.500 EUR) vor.
Lösung
Höchstbetrag i.H.v. 500 EUR (2.000 EURx 25 %).
Anrechnung i.H.v. 500 EUR.
Beispiel (ausländischer Aktienfonds)
Ein inländischer Privatanleger bezieht eine Ausschüttung eines ausländischen Aktienfonds i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 1 InvStG i.H.v. 10.000 EUR. Nach Anwendung der Aktienteilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG i.H.v. 30 % sind nur 7.000 EUR der Investmenterträge steuerpflichtig. Die Ausschüttung unterliegt im Sitzstaat des Investmentfonds einer Quellensteuer i.H.v. 30 %, also 3.000 EUR. Das entspr. DBA sieht einen Ermäßigungsanspruch auf 15 % (hier 1.500 EUR) vor.
Lösung
Höchstbetrag i.H.v. 1.750 EUR (7.000 EUR x 25 %).
Anrechnung i.H.v. 1.500 EUR (aufgrund der Begrenzung auf die nach dem DBA-Ermäßigungsanspruch verbleibende ausländische Steuer).
c) Beschränkung der Anrechnung von KapESt seit VZ 2016 (Zeile 46)
Durch das InvStRefG vom 19.7.2016 (BGBl. I 2016, 1730) wurde mit § 36a EStG eine Beschränkung zur Anrechnung von KapESt auf Dividenden aus girosammelverwahrten inländischen Aktien sowie für Erträge aus girosammelverwahrten eigenkapitalähnlichen Genussscheinen inländischer Emittenten eingeführt. Insbesondere müssen lt. § 36a Abs. 1 bis 3 EStG bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (u.a. 45-Tage-Mindesthaltefrist, Mindestwertänderungsrisiko 70 %, keine Weiterleitung von Dividenden), anderenfalls wird die Anrechnung der KapESt teilweise versagt. Im Privatvermögen dürfte die Anwendung dieser Regelung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen (s.a. BMF v. 3.4.2017 – IV C 1 - S 2299/16/10002, BStBl. I 2017, 726 Rz. 131). Sofern die Beschränkungen für die Anrechnung von KapESt i.S.d. § 36a EStG erfüllt sind, ist dies auf der Anlage KAP entspr. zu kennzeichnen. Eine ggf. erforderliche Entrichtung der Steuer nach § 36a Abs. 4 EStG hat mithilfe einer KapESt-Anmeldung zu erfolgen.