Ausweislich der Neuregelung in § 2 Abs. 11 InvStG gehören zu den Ausschüttungen die dem Anleger gezahlten oder gutgeschriebenen Beträge einschl. des Steuerabzugs auf den Kapitalertrag. Als Ausschüttungen kommen daher insb. in Betracht:

  • Barausschüttungen,
  • die Wiederanlage der Erträge unter Ausgabe neuer Anteile und
  • Sachausschüttungen.

Beraterhinweis Ausschüttungen sind auch dann nach neuer Rechtslage steuerpflichtig, wenn sie aus Erträgen stammen, die vor dem 1.1.2018 erwirtschaftet wurden oder, wenn die Geschäftsjahre vor dem 1.1.2018 endeten. Da diese Erträge nach dem bis 2017 geltenden InvStG thesauriert wurden, wird eine etwaige Doppelbesteuerung eben dieser Beträge durch gegenläufige Berücksichtigung i.R.d. Ermittlung des (fiktiven) Veräußerungsgewinns auf den 31.12.2017 vermieden.

Die Ausschüttungen unterliegen dem Prinzip der Bruttobesteuerung. Daher kommt ein Abzug von tatsächlich angefallenen Werbungskosten nicht in Betracht. Allerdings kann der Sparer-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden (§ 20 Abs. 9 EStG). Indes gehören Zahlungen von Spezial-Investmentfonds an deren Anleger nicht zu den Ausschüttungen i.S.d. § 2 Abs. 11 InvStG.

Grundsätzlich sind nach der Neuregelung zur Besteuerung von Ausschüttungen auch Kapitalrückzahlungen steuerpflichtig. Die Steuerpflicht von Kapitalrückzahlungen ist nach Ansicht des Gesetzgebers dem Vereinfachungsgedanken bei der Besteuerung von Investmenterträgen geschuldet (vgl. BT-Drucks. 18/8045, 85). Nur für den Fall, dass sich ein Investmentfonds in der Abwicklungsphase befindet, sind Kapitalrückzahlungen von der Besteuerung im Ausschüttungsfall (teilweise) ausgenommen (s. hierzu § 17 InvStG). Ein Investmentfonds befindet sich i.d.R. in der Abwicklung, wenn das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Investmentfonds erlischt.

Mit Wirkung ab VZ 2020 wurden die Regelungen zur Ermittlung des nach § 17 InvStG steuerfreien Betrags durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019 (BGBl. I 2019, 2451) modifiziert. Es gelten die während der Abwicklung eines Investmentfonds getätigten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlung, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungskosten unterschreitet. Auf den Börsen- oder Marktpreis darf nicht mehr abgestellt werden. Die Neuregelung greift ab VZ 2020 (vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 6 InvStG). Der steuerpflichtige Anteil der Ausschüttung wird seit 2020 rechnerisch mithilfe folgender Formeln nachvollzogen:

Nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile (Anschaffung i.d.R. nach 2008) und Neu-Anteile (Anschaffung nach 2017)

 
  Ermittlung des steuerpflichtigen Teils der Ausschüttungen in Fällen des § 17 InvStG
  letzter im KJ festgesetzter Rücknahmepreis
abzgl. fortgeführte (tatsächliche) Anschaffungskosten
= Unterschiedsbetrag (UB)
positiver UB Ausschüttung ist in voller Höhe steuerpflichtig
negativer UB Ausschüttung ist bis zu dieser Höhe nicht steuerpflichtig

Zu beachten bleibt, dass die fortgeführten tatsächlichen Anschaffungskosten und nicht ggf. die fortgeführten fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2018 der Ermittlung des steuerpflichtigen Betrags der Ausschüttung zugrunde zu legen sind.

Bestandsgeschützte Alt-Anteile (Anschaffung vor 2009)

 
  Ermittlung des steuerpflichtigen Teils der Ausschüttungen in Fällen des § 17 InvStG
  letzter im KJ festgesetzter Rücknahmepreis
abzgl. fortgeführte fiktive Anschaffungskosten zum 1.1.2018
= Unterschiedsbetrag (UB)
positiver UB Ausschüttung ist in voller Höhe steuerpflichtig
negativer UB Ausschüttung ist bis zu dieser Höhe nicht steuerpflichtig

Bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind die nach § 56 Abs. 2, 3 InvStG ermittelten (fortgeführten) fiktiven Anschaffungskosten zum 1.1.2018 der Vergleichsberechnung zugrunde zu legen.

Der steuerpflichtige Betrag der Ausschüttung ist in den einschlägigen Zeilen 4 bis 8 der Anlage KAP-INV zu erfassen. Der nicht steuerbare Ausschüttungsbetrag mindert die Anschaffungskosten. Negative Anschaffungskosten dürfen hierbei nach Auffassung des BMF nicht entstehen. (vgl. BMF v. 21.5.2019 – IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :001, BStBl. I 2019, 527 Rz. 17.8 = EStB 2019, 266 [Marfels]), und weitere Regelungen des BMF zur Neuregelung ab 2020 im Schreiben v. 20.1.2021 (BMF v. 20.1.2021 – IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :011, BStBl. I 2021, 156 Rz. 17.1 ff. = ErbStB 2021, 113 [Günther]).

Beraterhinweis Die geschilderte Regelung ist nach § 17 Abs. 1 Satz 4 InvStG höchstens für einen Zeitraum von fünf Kalenderjahren nach dem Kalenderjahr, in dem die Abwicklung beginnt, anzuwenden. Wenn die Abwicklung z.B. am 30.6.2018 beginnt, dann beginnt der Fünf-Jahres-Zeitraum erst ab dem 1.1.2019 und endet am 31.12.2023. Bei inländischer Depotführung wird die depotführende Stelle i.d.R. die o.g. Berechnungen und Schlussfolgerungen eigenständig ziehen. Unter anderem dürfte es seitens der depotführenden Stellen zu einer Erstatt...

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