a) Systematik zu den Zeilen 7 bis 9 (s. Abb. unten)
In Zeile 7 sind die gesamten Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einzutragen. Die Angaben in dieser Zeile werden der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt. Die für die Zeile 7 notwendigen Angaben ergeben sich regelmäßig aus den von der Kreditwirtschaft ausgestellten Steuerbescheinigungen. Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben.
Beraterhinweis Der Ausweis setzt voraus, dass die betreffenden Erträge vor Berücksichtigung eines evtl. Sparer-Pauschbetrags/einer NV-Bescheinigung und der Anrechnung der ausländischen Quellensteuer grundsätzlich kapitalertragsteuerpflichtig waren. Bei unbaren Kapitalerträgen i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 7 EStG kommt ein Ausweis nicht in Betracht, wenn dem Kreditinstitut keine Beträge zur Abführung der KapESt zur Verfügung gestellt werden (BMF v. 15.12.2017, BStBl. I 2018, 13 – Rz. 26). Das gilt auch für eine steuerpflichtige Vorabpauschale i.S.d. § 18 InvStG. Vorabpauschalen werden in Steuerbescheinigungen (auch) dann zur Zeile 7 ausgewiesen, wenn aufgrund
- einer Verrechnung mit dem Sparer-Pauschbetrag,
- der Anwendung einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder
- der Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer kein Steuerabzug vorzunehmen war.
Bei Investmenterträgen erfolgt der Ausweis zur Zeile 7 stets nach Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens gem. § 20 InvStG.
Negativer Saldo: Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entspr. Zeilen für allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste. Der Ausweis in der Steuerbescheinigung wird insoweit nur erfolgen, sofern ein fristgemäßer Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gestellt wurde.
Auszug aus der Anlage KAP
Aktienveräußerungsgewinne in Zeile 8: Die Angaben zur Zeile 8 sind als "Davon-Ausweis" gekennzeichnet. Das bedeutet, dass die in Zeile 8 ausgewiesenen Gewinne aus Aktienveräußerungen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in den Erträgen zur Zeile 7 enthalten sind. Der gesonderte Ausweis in Zeile 8 dient dazu, die Höhe der Verluste gem. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG für Verluste aus der Veräußerung von Aktien ermitteln zu können.
Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften (Zeile 9): Die Angaben zur Zeile 9 sind als "Davon-Ausweis" gekennzeichnet. Das bedeutet, dass die in Zeile 9 ausgewiesenen positiven Erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG in den Erträgen zur Zeile 7 enthalten sind. Der gesonderte Ausweis in Zeile 9 dient dazu, die Höhe der Verluste gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Verluste aus Termingeschäften ermitteln zu können. In der Steuerbescheinigung werden die Beträge zur Zeile 9 gesondert ausgewiesen.
Auszug aus dem BMF-Schreiben v. 11.11.2020 (BStBl. I 2020, 1134), Muster I
b) Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (Zeile 10)
Die Angaben zur Zeile 10 sind erforderlich, um den Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR gem. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG in Anspruch nehmen zu können. Begünstigt sind bestandsgeschützte Alt-Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Die Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben steuerfrei. Der Bestandsschutz ist allerdings für Wertveränderungen, die ab dem 1.1.2018 eingetreten sind, entfallen. Das bedeutet, dass die ab 2018 eingetretenen Wertveränderungen steuerpflichtig sind, auch wenn die Alt-Anteile vor 2009 erworben wurden. Die Steuerpflicht tritt allerdings nur ein, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100.000 EUR übersteigt. Der Freibetrag wird personenbezogen gewährt, d.h. jedem Ehegatten/Lebenspartner steht ein eigener Freibetrag zu. Der Freibetrag ist jedoch – anders als der Sparer-Pauschbetrag – nicht zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern übertragbar.
Beraterhinweis Bei inländischer Depotführung wird der begünstigte Gewinn zur Zeile 10 in der Steuerbescheinigung ausgewiesen.
Auszug aus dem BMF-Schreiben v. 11.11.2020 (BStBl. I 2020, 1134), Muster I
Gesonderte Feststellung: Der am Schluss des VZ verbleibende Freibetrag ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG). Für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das FA zuständig, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. Veranlagungsverfahren: Der Freibetrag kann ausschließlich im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Teilfreistellung: Die Angaben zur Zeile 10 sind nach Anwendung der Teilfreistellung gem. § 20 InvStG zu machen. Ausnahmen vom Bestandsschutz: Nicht bestandsgeschützt sind hingegen Alt-Anteile i.S.d. § 21 Abs. 2a, 2b InvStG 2004, sog. Millionärsfonds bzw. Geldmarktfonds (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 4 InvStG). Bei inländischer Depotführung wird im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung gesondert auf den Sachverhalt hingewiesen.
Für die Inanspruchnahme des Freibetrags sind nur die in der Steuerbescheinigung ...