a) Systematik der Eintragungen (s. Abb. unten)
In den Zeilen 18 bis 26 sind Angaben zu inländischen oder ausländischen Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Allerdings sind hier grundsätzlich nicht die Erträge aus inländischen oder ausländischen Investmentfonds ab 2018 zu erfassen. Die Angaben zu Investmentfonds, deren Erträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind auf der Anlage KAP-INV einzutragen. In der Zwischenüberschrift zur Zeile 18 der Anlage KAP wird darauf gesondert hingewiesen.
Auszug aus der Anlage KAP
Beraterhinweis Ausnahmsweise sind Investmenterträge, die noch unter der Rechtslage bis einschl. VZ 2017 entstanden sind, in den Zeilen 18 oder 19 zu erfassen. Grundsätzlich findet die Rechtslage nach dem ehemaligen InvStG 2004 auch auf Unterschiedsbeträge i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 13 Abs. 4 InvStG 2004 Anwendung, die vor dem 1.1.2018 endende Geschäftsjahre eines Investmentfonds betreffen, die aber erst nach dem 31.12.2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Diese nach altem Recht ermittelten Unterschiedsbeträge gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 8 und § 13 Abs. 4b Satz 1 InvStG 2004 in dem Veranlagungszeitraum als zugeflossen, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die Unterschiedsbeträge unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Daher ist der Anleger verpflichtet, die Unterschiedsbeträge i.R.d. Veranlagungsverfahrens zu erklären, wenn die zu Lasten des Anlegers anzusetzenden Unterschiedsbeträge min. 500 EUR betragen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 10 und § 13 Abs. 4b Satz 3 InvStG 2004). Auf das BMF-Schreiben v. 19.12.2019 (BMF v. 19.12.2019 – IV C 1 - S 1980 1/19/10008 :004, BStBl. I 2020, 85 = ErbStB 2020, 76 [Günther]) wird ergänzend hingewiesen.
Die Angaben in den Zeilen 20 bis 25 dienen der zutreffenden Ermittlung der Verluste i.S.d. § 20 Abs. 6 EStG.
b) Inländische Kapitalerträge (Zeile 18)
In Zeile 18 der Anlage KAP sind Angaben zu inländischen Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Hierzu gehören z.B.
- Zinsen aus Privatdarlehen,
- Zinsen aus Gesellschafterdarlehen, die nicht tariflich nach § 32a EStG zu besteuern sind (lt. Zeile 21),
- Prozesszinsen.
Die Eintragungen in Zeile 18 können negativ werden.
Beraterhinweis Prozesszinsen: Das FG München hat mit Urteil v. 1.4.2019 entschieden, dass die Anrechnung von Erstattungszinsen Teil der Festsetzung von Prozesszinsen ist und die Anrechnung von Zinsen nach § 233a AO nicht erst im Erhebungsverfahren vorgenommen werden (FG München v. 1.4.2019 – 2 K 787/18, EFG 2020, 970). Darüber hinaus hat das FG festgestellt, dass Zinsen, also auch Prozesszinsen zur Einkommensteuer nach § 236 AO, unter den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen und dem die Regelung in § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegensteht. Gegen diese Entscheidung ist beim BFH die Revision anhängig (Az. VIII R 10/20).
Gutgeschriebene Zinsen: Beim BFH ist unter dem Az. VIII R 18/19 die Frage anhängig, ob in den Büchern eines Darlehensschuldners (hier: GmbH) gutgeschriebene Darlehenszinsen dem Darlehensgläubiger gleichzeitig zugeflossen sind. Im zur Entscheidung anstehenden Fall hatte die GmbH als Darlehensnehmer Schuldzinsen in ihren Büchern auf einem Konto mit der Bezeichnung "Darlehen ..." gutgeschrieben. Eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten kann einen Zufluss bewirken, wenn in der Gutschrift nicht nur das buchmäßige Festhalten einer Schuldverpflichtung zu sehen ist, sondern darüber hinaus zum Ausdruck gebracht wird, dass der Betrag dem Berechtigten von nun an zur Verwendung zur Verfügung steht.
c) Ausländische Kapitalerträge (Zeile 19)
Zur Zeile 19 sind die Kapitalerträge einzutragen, die aus ausländischen Quellen stammen. Das können neben Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art z.B. auch Gewinnausschüttungen, Erträge aus stillen Beteiligungen oder Termingeschäfte sein. Sämtliche in § 20 Abs. 1 bis 3 EStG genannten Kapitalerträge können hier anzugeben sein. Maßgeblich ist, dass die Kapitalerträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.
Die Eintragungen in Zeile 19 können negativ werden.
Beraterhinweis Die Verw. hat mit aktualisiertem BMF-Schreiben v. 16.6.2021 zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG Stellung genommen (BMF v. 16.6.2021 – IV B 6 - S 1315/19/10030 :035, BStBl. I 2021, 841 = ErbStB 2021, 254 [Günther]). Die FA erhalten aus den am Austausch teilnehmenden Staaten Informationen u.a. über Dividenden- und Zinserträge sowie Veräußerungserlöse.
d) Positive Erträge (Zeilen 20, 21)
In den Zeilen 20 und 21 sind die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften zu erfassen, die bereits in den Zeilen 18, 19 enthalten sind ("Davon-Ausweis"). Die Angaben dienen der zutreffenden Ermittlung ausgleichsfähiger und verrechenbarer Verluste.
e) Verluste (Zeilen 22, 23)
Über die Angaben in den Zeilen 22 und 23 werden die bereits in den Zeilen 18, 19 enthaltenen Verluste (Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien und Verluste aus der Veräußerung von Aktien) ausgewiesen ("Davon-Ausweis"). Die...