1. Grundsätze
Die Eintragungsmodalitäten in den Zeilen 6 bis 13 (s. Abb. oben) entsprechen im Grundsatz denen der Anlage KAP. In Zeile 6 sind die gesamten Kapitalerträge aus der einzelnen Beteiligung, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, einzutragen. Dies ist grundsätzlich der Betrag, der in die Festsetzung der Einkommensteuer einfließt.
Auszug aus der Anlage KAP-BET
2. Gewinne aus Aktienveräußerungen (Zeile 7)
Die Angaben zur Zeile 7 (Gewinne aus Aktienveräußerungen) sind als "Davon-Ausweis" gekennzeichnet. Das bedeutet, dass die in Zeile 7 ausgewiesenen Gewinne aus Aktienveräußerungen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in den Erträgen zur Zeile 6 enthalten sind. Der gesonderte Ausweis in Zeile 7 dient dazu, die Höhe der ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verluste gem. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG (Verluste aus der Veräußerung von Aktien) ermitteln zu können.
3. Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften (Zeile 8) – Neu
Die Angaben zur Zeile 8 (Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften) sind als "Davon-Ausweis" gekennzeichnet. Das bedeutet, dass die in Zeile 8 ausgewiesenen positiven Erträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (Stillhalterprämien) und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Termingeschäfte) in den Erträgen zur Zeile 6 enthalten sind. Der gesonderte Ausweis in Zeile 8 dient dazu, die Höhe der ausgleichsfähigen oder verrechenbaren Verluste gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Verluste aus Termingeschäften ermitteln zu können.
4. Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (Zeile 9)
Die Angaben zur Zeile 9 sind erforderlich, um den Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR gem. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG in Anspruch nehmen zu können. Begünstigt sind bestandsgeschützte Alt-Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Die Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 eingetreten sind, bleiben steuerfrei. Der Bestandsschutz ist allerdings für Wertveränderungen, die ab dem 1.1.2018 eingetreten sind, entfallen. Das bedeutet, dass die ab 2018 eingetretenen Wertveränderungen steuerpflichtig sind, auch wenn die Alt-Anteile vor 2009 erworben wurden. Die Steuerpflicht tritt allerdings nur ein, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100.000 EUR übersteigt. Der Freibetrag wird personenbezogen gewährt, d.h. jedem Ehegatten/Lebenspartner steht ein eigener Freibetrag zu. Der Freibetrag ist jedoch – anders als der Sparer-Pauschbetrag – nicht zwischen den Ehegatten/Lebenspartnern oder anderen Personen (z.B. Kinder) übertragbar.
Gesonderte Feststellung: Der am Schluss des VZ verbleibende Freibetrag ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen (vgl. § 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG). Für die gesonderte Feststellung des verbleibenden Freibetrags ist das FA zuständig, das für die Besteuerung des Anlegers nach dem Einkommen zuständig ist. Veranlagungsverfahren: Der Freibetrag kann ausschließlich im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden. Teilfreistellung: Die Angaben zur Zeile 9 erfolgen nach Anwendung der Teilfreistellung gem. § 20 InvStG.
In der Einkommensteuererklärung sind ergänzend Angaben zur Feststellung eines Freibetrags nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG auf den 31.12.2020 zu machen, vgl. Zeile 10 der Anlage Sonstiges (s. Abb. unten).
Auszug aus der Anlage Sonstiges
5. Nicht ausgeglichene Verluste ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien (Zeile 10)
Nicht ausgeglichene Verluste (ohne Verluste aus der Veräußerung von Aktien) lt. Zeile 10 werden gesondert erfasst und sind insoweit nicht in Zeile 6 enthalten. Die Angaben dienen der Umsetzung des beschränkten Verlustausgleichs gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG.
Beraterhinweis Die Vorlage einer Verlustbescheinigung i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG ist i.R.d. Einkommensteuererklärung i.d.R. entbehrlich, denn etwaige Verlustbescheinigungen sind mit der Feststellungserklärung vorzulegen. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Deklaration (von Verlusten) mithilfe der Anlage KAP-BET für die Ebene des Beteiligten geprüft.
6. Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien (Zeile 11)
Nicht ausgeglichene Verluste aus der Veräußerung von Aktien lt. Zeile 11 werden gesondert erfasst und sind insoweit nicht in Zeile 6 enthalten. Die Angaben dienen der Umsetzung des beschränkten Verlustausgleichs gem. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Demnach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden.
Beraterhinweis Verfassungsmäßigkeit der einschränkenden Verlustverrechnung für Aktienveräußerungen: Der BFH hat durch Beschluss v. 17.11.2020 (BFH v. 17.11.2020 – VIII R 11/18, BStBl. II 2021, 562 = EStB 2021, 282 [Weiss]) eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, "ob § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, als Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen". Das Verfahren beim BVerfG ist unter dem ...