1. Eintragungsmodalitäten
In Zeilen 14 bis 26 (s. Abb. unten) sind Angaben zu Kapitalerträgen zu machen, die nicht dem inländischen Steuerabzug durch ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut unterlegen haben. In Zeile 14 werden (fast) die gesamten Kapitalerträge ohne inländischen Steuerabzug eingetragen, ohne solche aus der Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 3 EStG; Zeilen 22 bis 26) oder Erträge aus einer Familienstiftung (Zeilen 47 ff. der Anlage KAP).
Anders als die Zeile 6 kann die Angabe zur Zeile 14 auch negativ werden, wenn Verluste vorliegen. Die Angaben in den Zeilen 15, 16 und 18 bis 21 dienen der Ermittlung der Verluste i.S.d. § 20 Abs. 6 EStG und sind – mit Ausnahme der Verluste in den Zeilen 20 (Verluste aus Termingeschäften) und 21 (Verluste insb. aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen und aus wertlosen WG i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG) – bereits im Betrag zur Zeile 14 enthalten. Die Angaben zu den Aktienveräußerungsgewinnen (Zeile 15), zu den Einkünften aus Stillhalterprämien und Gewinnen aus Termingeschäften (Zeile 16) und den Gewinnen aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (Zeile 17) sind in Zeile 14 enthalten.
Auszug aus der Anlage KAP-BET
2. Verluste aus Termingeschäften (Zeile 20)
Inhaltlich wird auf die Ausführungen in Abschn. II. 7. verwiesen. Diese Verluste sind nicht in den Angaben zu den Zeilen 14, 18 oder 19 enthalten. Sie dürfen in den anderen Zeilen nicht enthalten sein.
3. Uneinbringlichkeit von Forderungen und wertlose oder verfallene Wirtschaftsgüter (Zeile 21)
Inhaltlich wird auf die Ausführungen in Abschn. II. 8. verwiesen. Diese Verluste werden losgelöst von den Verlusten, die in den Zeilen 14, 18, 19 oder 20 enthalten sind, berücksichtigt. Sie dürfen in den anderen Zeilen nicht enthalten sein.
4. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter bei Veräußerung einer Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft (Zeilen 22 bis 26)
Gesondert einzutragen sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung anteiliger Wirtschaftsgüter bei Veräußerung einer Beteiligung an einer (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft. Dabei ist in Zeile 22 die Summe der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter einzutragen. Das gilt auch für Verluste aus uneinbringlichen Forderungen oder wertlosen oder verfallene Wirtschaftsgüter.
Verlustverrechnungskreis aus Aktienveräußerungen: Zwecks zutreffender Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG sind in Zeile 23 ("In Zeile 22 enthaltene ...") Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien einzutragen.
Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte (Zeilen 24/25): Zur Umsetzung der Verlustverrechnung i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG sind in Zeile 24 die in Zeile 22 enthaltenen Einkünfte aus Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften und in Zeile 25 die in Zeile 22 enthaltenen Verluste aus Termingeschäften einzutragen.
Uneinbringliche Kapitalforderungen und wertlose Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG (Zeile 26): In Zeile 26 sind Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, Ausbuchung, Übertragung wertlos gewordener Wirtschaftsgüter i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG i.S.d. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG gesondert einzutragen ("In Zeile 22 enthaltene ..."). Die Eintragung dient der zutreffenden Berücksichtigung des Verlustverrechnungskreises gem. § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG.
Beraterhinweis Ein Kapitalertragsteuerabzug ist bei Veräußerungen von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften im Regelfall durch die in den Veräußerungsvorgang involvierten Beteiligten nicht durchzuführen. Der austretende Gesellschafter hat die Veräußerung in seiner ESt-Erklärung gem. § 32d Abs. 3 EStG anzugeben. Ferner ist die Veräußerung i.R.d. gesonderten und einheitlichen Feststellung zu erklären. Das Feststellungs-FA teilt dem Wohnsitz-FA des austretenden Gesellschafters die Besteuerungsgrundlagen insoweit nachrichtlich mit (BFH v. 20.11.2018 – VIII R 39/15, BStBl. II 2019, 239 = ErbStB 2019, 102 [Günther]).
5. Erfassung von Investmenterträgen
Investmenterträge sind nach Anwendung des Teilfreistellungsverfahrens gem. § 20 InvStG zu erfassen.
6. Ausländische Quellensteuern
Ausländische Quellensteuern sind in den Zeilen 35 bis 37 zu erfassen.
7. Sparer-Pauschbetrag
Die Angaben zum Sparer-Pauschbetrag sind in der Anlage KAP (Zeile 17) zu machen.