BMF, Schreiben v. 10.10.2024, IV C 5 - S 2361/19/10008 :013
Hiermit werden der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zum Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 und Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025 sowie die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 bis 3) veröffentlicht.
Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.
1 |
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
- ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 -Anlage 1 -,
- ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) -Anlage 2 - und
- ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025 - Anlage 3 -
bekannt gemacht (§39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG). |
2 |
Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.
- die für 2025 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (s. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages in der BT-Drs. X vom X),
- die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2025 und einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 %((es wird hier von 1,7 % ausgegangen; endgültiger Wert für 2025 wird später bekannt gemacht; PAPs werden dann entsprechend angepasst)),
- die Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG) jeweils ab dem 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz sowie
- den Wegfall der Tarifermäßigung des § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nach der Aufhebung von § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - Programmablaufplan zur Ansicht und zum Abruf bereit. |
Im Auftrag
...
Anlage 1: Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 - Stand: 10.10.2024 (Entwurf)
Anlage 2: Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Stand: 10.10.2024
Anlage 3: Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025 - Stand: 10.10.2024 (Entwurf)
Normenkette
EStG § 39b Abs. 6
EStG § 39b Abs. 2 Satz 7
EStG § 51 Abs. 4 Nr. 1a