Der überschüssige, nicht selbst verbrauchte Strom aus einer netzgekoppelten PV-Anlage wird über den Hausanschluss in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Der notwendige Netzanschluss muss noch vor der Inbetriebnahme von dem Fachbetrieb, der die PV-Anlage installiert, beim örtlichen Netzbetreiber beantragt werden (Netzanmeldung). Dafür kann dem Fachbetrieb vom Anlagenbetreiber eine Vollmacht erteilt werden, die die Anmeldung der Inbetriebsetzung einschließt.
Erforderliche Unterlagen
Nach dem EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, einen Netzanschluss für die PV-Anlage herzustellen, wenn diese allen vorgeschriebenen Anforderungen genügt. Diese Anforderungen sind nicht vollständig gesetzlich geregelt, teilweise kann auch der Netzbetreiber eigene Vorgaben machen. Im Detail kann daher nur der Netzbetreiber Auskunft darüber geben, welche Unterlagen er darüber hinaus benötigt, um den Netzanschluss herzustellen. Gefordert werden im Allgemeinen
- ein Lageplan des Grundstücks, aus dem die örtliche Lage der PV-Anlage und des bestehenden Netzanschlusses (Hausanschlusskasten) hervorgehen,
- eine Einverständniserklärung des Grundstückeigentümers, dass auf seinem Grundstück eine PV-Anlage errichtet werden darf,
- ein Anlagenplan,
- eine Konformitätserklärung für den Wechselrichter,
- ein Übersichtsschaltplan der gesamten elektrischen Anlage,
- ein Datenblatt mit den technischen Daten der PV-Module und
- ein Datenblatt des Speichersystems (wenn ein Stromspeicher installiert werden soll).
Frühzeitige Anmeldung
Die Anmeldung sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen, da manche Energieversorger sich vorbehalten, eine Baufreigabe zu erteilen, bevor mit der Montage begonnen werden kann. Auf der sicheren Seite befindet sich zudem, wer zusätzlich sämtliche Datenblätter der PV-Anlage einreicht. So können Verzögerungen der Inbetriebnahme vermieden werden.
Ab einer Anlagengröße von 30 kWp muss vom Energieversorger eine Einspeisezusage eingeholt werden. Sie wird vom beauftragten Installationsbetrieb möglichst frühzeitig bei der Anmeldung des Projekts angefordert. Der Netzbetreiber darf dann eine sogenannte "Netzverträglichkeitsprüfung" der Anlage durchführen. Er ermittelt anhand der angegebenen Daten den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt der Anlage zum vorhandenen Versorgungsnetz. Diese Prüfung kann durchaus zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen.
Kosten der Netzverträglichkeitsprüfung
Die Clearingstelle EEG hat 2015 festgelegt, dass der Netzbetreiber kein Entgelt für die Netzverträglichkeitsprüfung verlangen darf, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstücks der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer kostenlosen Netzverträglichkeitsprüfung durch den Antragsteller unbillig ist (https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/hinwv/2013/20).
Installation eines Zweirichtungszählers
Der Netzbetreiber installiert für den Betrieb einer PV-Anlage in vielen Fällen einen Zweirichtungszähler. Er vereint Bezugszähler (für den weiterhin aus dem Netz bezogenen Strom – Register 1.8.0) und Einspeisezähler (für den ins Netz eingespeisten Strom – Register 2.8.0) in einem Gerät. Der Zweirichtungszähler muss beim Netzbetreiber gegen Gebühr gemietet werden. Sie liegt zwischen etwa 40 und 80 EUR pro Jahr.
Wird für den Strombezug kein Belieferungsvertrag abgeschlossen, wird der Anlagenbetreiber nach dem Einbau des Zweirichtungszählers vom Grundversorger angeschrieben und über das Zustandekommen eines Grundversorgungsvertrags informiert. Der Anlagenbetreiber hat dann für einen – aus seiner Sicht nicht erfolgten – Bezug von Strom aus dem Netz bzw. einen verhältnismäßig geringen Stromverbrauch eine vergleichsweise hohe jährliche Grundgebühr zu zahlen, was regelmäßig als ungerechtfertigt empfunden wird. Die dazu befragte Bundesnetzagentur ist allerdings grundsätzlich der Auffassung, dass jede Strom-Entnahme aus dem Netz und jede Einspeisung in das Netz eines Netzbetreibers nach dem EnWG messtechnisch erfasst werden muss (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/start.html#FAQ921338).
Diese Regelungen gelten nicht für den Betreiber eines sogenannten Balkonkraftwerks mit einer Leistung bis 800 Watt. Er muss seine Anlage nur bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen. Diese übernimmt dann die Anmeldung beim Netzbetreiber. Auch wenn überflüssiger Strom aus dem Balkonkraftwerk kostenlos ins Netz eingespeist wird, gelten die entsprechenden Regeln nicht. Nur wenn der Betreiber die Einspeisevergütung erhalten will, muss er sich dem gleichen Anmeldeverfahren unterziehen wie bei einer "großen" PV-Anlage.