Kurzbeschreibung
Das Qualifizierungsgeld wird mit dem neuen Aus- und Weiterbildungsgesetz mit Wirkung zum 1.4.2024 eingeführt. Diese Musterbetriebsvereinbarung dient der Ausgestaltung einer durch Qualifizierungsgeld geförderten Weiterbildung.
Vorbemerkung
Zum 1.4.2024 wird mit dem Qualifizierungsgeld ein neues Instrument zur Förderung betrieblicher Weiterbildung geschaffen.
Angesichts der Erkenntnis, dass strukturwandelbedingte Weiterbildungsbedarfe in nahezu allen Wirtschaftsbereichen vorliegen, wird eine allgemeine Fördervoraussetzung begründet.
Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Qualifizierungsgeld gehört auch eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag, in welchem Regelungen über
- das Bestehen des strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfs,
- die damit verbundenen Perspektiven der Mitarbeiter für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und
- die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes
getroffen werden.
§ 82a SGB III gewährt keine eigenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Diese richten sich nach den allgemeinen Vorschriften. Bei einer durch Qualifizierungsgeld geförderten Weiterbildung handelt es sich um eine Maßnahme
- der Personalentwicklung (§ 92 BetrVG),
- der Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG),
- der Förderung der Berufsbildung (§ 96 BetrVG)
- sowie eine im Rahmen des § 98 BetrVG der erzwingbaren Zustimmungspflicht unterfallenden Maßnahme, weil der Arbeitgeber die Kosten tragen muss.
Nicht die Einführung, jedoch die Ausgestaltung von Weiterbildungskonzepten, die die Fördervoraussetzungen des Qualifizierungsgeldes erfüllen, kann der Betriebsrat über § 97 Abs. 2 BetrVG erzwingen. Das weitreichendste Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat hierüber aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu. Dies beschränkt sich indes auf Regelungen zur Freistellung nach § 82a SGB III.
Das Qualifizierungsgeld ist nicht als Anspruchsleistung, sondern als Ermessensleistung der Agentur für Arbeit ausgestaltet. Dadurch wird die Bedeutung in der Praxis stark begrenzt bleiben.
Betriebsvereinbarung Qualifizierungsgeld
Zwischen
...............................................
[Name und Adresse],
vertreten durch
...............................................
[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
...............................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
...............................................
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
Präambel
Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass das Unternehmen aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung und einer weiter anhaltenden demografischen Veränderung der Mitarbeiterstruktur vor gravierenden betrieblichen Veränderungen und mittelfristig vor einem drohenden Arbeitsplatzabbau steht.
Die voranschreitende Dekarbonisierung, die auch dieses Unternehmen nicht unberührt lassen wird, sondern die von diesem Unternehmen proaktiv gestaltet und vorangebracht werden soll, wird weitere Veränderungen der Produktions- und Betriebsorganisation zur Folge haben.
Die eingangs skizzierten gravierenden betrieblichen Veränderungen werden bereits kurzfristig bei einem großen Anteil an Mitarbeitern umfängliche Nach-, Weiter- und Umqualifizierungen erforderlich machen.
Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass ohne eine mittel- und langfristig vorausschauende Planung erforderlicher Qualifizierungsmaßnahmen an den Strukturwandel im Betrieb/im Unternehmen/im Konzern der Verlust von Arbeitsplätzen droht. Gleichzeitig sind sich die Betriebsparteien darüber einig, dass der anstehende Strukturwandel durch eine Weiterbildung der Mitarbeiter zu zukunftssicheren Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb/im Unternehmen/im Konzern ohne den Abbau von Arbeitsplätzen gestaltet werden kann.
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Diese Betriebsvereinbarung gilt für den Betrieb/die Abteilung/die Standorte ...... |
2. |
|
Alternativ
Variante 1: Herausnahme einzelner Personengruppen
Diese Betriebsvereinbarung gilt persönlich für alle Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG mit Ausnahme der nachfolgenden Personengruppen:
- Geringfügig Beschäftigte
- Praktikanten,
- FSJler/FÖJler,
- Auszubildende,
- Werkstudenten,
- Altersteilzeitler,
- werdende Mütter für die Zeit von Beschäftigungsverboten,
- Arbeitnehmer in Elternzeit und dann, wenn bei ihnen der Bezug des Qualifizierungsgeldes in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes nach § 2 BEEG fallen wird,
- Arbeitnehmer, sobald feststeht, dass ihr Arbeitsverhältnis in der Zeit der Weiterbildung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet,
- Mitarbeiter, zu deren Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist,
- Mitarbeiter, für welche die Förderung ihrer Weiterbildung nach § 82 SGB III beantragt wurde
Alternativ
Variante 2: Geltung für einzelne Bereiche
Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für die Mitarbeiter in den Abteilungen ......
Alternativ
Variante 3: Umgang ...