Zusammenfassung
Rabatte und Zugaben gehören u. a. zu den Marketinginstrumenten der Unternehmen, um Kunden für sich zu gewinnen. Die restriktiven Regelungen des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung sind lange (2001) abgeschafft, was weitestgehend Freiraum für Unternehmen geschaffen hat.
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen finden sich im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), dort vor allem in den §§ 3, 4 und 5 UWG sowie in § 3 und 9 Preisangabenverordnung (PAngV). Das UWG wurde zuletzt u. a. angepasst aufgrund der
- Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 9.9.2015 und
- der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und
- der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union. Spezialgesetzliche Rabattverbote gibt es u. a. für Heilmittel und Bücher (§ 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) und § 3 BuchpreisbindungsG).
Umsatzsteuerlich ist bei Rabatten und Zugaben § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) zu beachten. FG Münster, Urteil v. 5.3.2020, 5 K 1670/17 U: Vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen können den Vorsteuerabzug nachträglich gem. § 17 UStG mindern.
1 Laufende Buchungen
1.1 Erlösschmälerungen
Der Verkauf der Ware wird zunächst mit dem vollen (vereinnahmten) Bruttopreis in der Tageskasse, auf dem Bankkonto oder in den Forderungen erfasst und gebucht. Die Barzahlungsrabatte im Einzelhandel sind, wenn die Auszahlungen bzw. Gutschriften an die Kunden erfolgen, Erlösschmälerungen.
Für Kapitalgesellschaften ist der Abzug von Erlösschmälerungen in § 277 Abs. 1 HGB vorgeschrieben und betrifft Barzahlungsnachlässe, Umsatzvergütungen, Mengenrabatte, Sondernachlässe, Kundenskonti, Treuerabatte etc. als Preisnachlässe.
1.2 Auswirkungen der Erlösschmälerungen auf die Umsatzsteuer
1.2.1 Umsatzsteuerbarkeit der Lieferungen und sonstigen Leistungen
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe eines Unternehmers im Inland gegen Entgelt. Die Umsatzsteuer beträgt regelmäßig 19 % des Entgelts.
Umsatzsteuer auf eine Lieferung
Unternehmer A liefert im Februar 01 an den Unternehmer B einen Warenposten zum Preis von 6.000 EUR. Die Umsatzsteuer beträgt 6.000 EUR × 19 % = 1.140 EUR. Für A und B liegen die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 Satz 2 UStG vor. Voranmeldungszeitraum für A und B ist daher der Kalendermonat. B überweist auf das Bankkonto des A am 20.3.01 den geschuldeten Kaufpreis lt. Rechnung v. Februar 01, also 7.140 EUR.
1.2.2 Entstehung der Umsatzsteuer
Im Regelfall wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnet. In diesem Fall entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Für das Entstehen der Steuer kommt es also nicht darauf an, ob das Entgelt bereits eingegangen ist. Da A (obiges Beispiel unter Tz. 1.2.1.) im Februar 01 geliefert hat, entstand die Umsatzsteuer hierfür mit Ablauf des Februars 01 (Soll-Besteuerung).
Gem. § 20 UStG ist für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Regelbesteuerung ein Antrag notwendig, aufgrund dessen das Finanzamt die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen Verwaltungsakt gestattet haben muss. Dieser Antrag kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch durch Abgabe einer Umsatzsteuererklärung konkludent gestellt werden. Dabei muss für das Finanzamt deutlich erkennbar sein, dass die Umsätze auf Grundlage der tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind. Hat der Steuerpflichtige einen konkludenten Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim Finanzamt gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist.
Konkludenter Verwaltungsakt
Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Finanzamt konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem konkludent gestellten Antrag auf Ist-Besteuerung von einer Gestattung nur für das jeweilige Jahr auszugehen ist. Will das Finanzamt von seiner bisherigen Gestattungspraxis abweichen, muss es den Steuerpflichtigen vor dem Beginn des für die Steuerentstehung maßgeblichen ersten Voranmeldungszeitraums des jeweiligen Besteuerungszeitraums darüber unterrichten, dass es beabsichtigt, für den neuen Besteuerungszeitraum keine Gestattung mehr zu erteilen.
Der für die Gestatt...