Die Hilfeleistung ist gem. § 26 Abs. 1 StBerG sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung auszuüben. Zudem ist dem Verein in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine andere wirtschaftliche Betätigung untersagt. Verstöße gegen diese Pflichten können Haftungsansprüche der beratenen Mitglieder, aber auch die Schließung der Beratungsstelle durch die Aufsichtsbehörde zur Folge haben.
7.3.1 Sachgemäße Hilfeleistung
Was sachgemäß ist, richtet sich in erster Linie danach, gegenüber wem gehandelt wird. Gegenüber Finanzbehörden und Finanzgerichten sind die für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen vollständig und zutreffend vorzubringen. Gegenüber dem beratenen Mitglied sind aber umfassende Kenntnisse des die Beratungsbefugnis umfassenden Steuerrechts unerlässlich, damit entsprechend den persönlichen Verhältnissen die gesetzlich zulässigen Maßnahmen zur Steueroptimierung getroffen werden können. Die Pflicht zur sachgemäßen Hilfeleistung kann von der Aufsichtsbehörde nicht benutzt werden, um den Lohnsteuerhilfeverein zur Befolgung der Verwaltungsauffassung anzuhalten.
7.3.2 Gewissenhafte Ausübung
Gewissenhafte Ausübung erfordert insbesondere eine vollständige Auswertung der von den Mitgliedern erhaltenen Informationen nach steuerlichen Kriterien und eine hinreichend vollständige Dokumentation des Arbeitsergebnisses. Deshalb besteht die Pflicht, Handakten zu führen. Dies erfolgt auch im eigenen Interesse des Vereins, um sich gegen zivil-, straf- und aufsichtsrechtliche Vorwürfe verteidigen zu können. Zu den Handakten gehören alle Schriftstücke, die der Lohnsteuerhilfeverein vom Mitglied oder für ihn bekommen hat.
Nicht zur Handakte gehören insbesondere die internen Arbeitspapiere sowie der Schriftwechsel mit dem Mitglied. Intern sollte deshalb im eigenen Interesse (Schadenersatz, Beschwerden etc.) eine "Mitgliedsakte" mit wesentlich umfangreicherem Umfang geführt werden.
Die Handakten sind mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Tätigkeit für das Mitglied aufzubewahren. Zieht sich ein Verfahren über mehrere Jahre hinweg, ist die letzte durch den Verein vorgenommene Handlung für den Beginn dieses Zeitraums maßgeblich. Die Aufbewahrungspflicht erlischt mit Übergabe der Handakten an das Mitglied, spätestens jedoch 6 Monate, nachdem der Verein das Mitglied aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen. Danach können sie vernichtet werden. Allerdings hat das Mitglied auch einen Anspruch auf Herausgabe der Handakten i. S. v. § 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Der Herausgabeanspruch verjährt nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften regelmäßig nach 3 Jahren zum Jahresende.
Dem Lohnsteuerhilfeverein steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn gegenüber dem Mitglied noch Beitragsforderungen bestehen, es sei denn, die Vorenthaltung ist nach den Umständen des Einzelfalls unangemessen. Die Handakten können in digitaler Form geführt werden; es muss aber sichergestellt sein, dass sie innerhalb der Aufbewahrungszeit lesbar gemacht werden können.
7.3.3 Verschwiegenheit
Die Einkommensteuer als Personensteuer erfordert Angaben, die weit in den familiären und persönlichen Bereich hineingehen, etwa über die Familienverhältnisse, über soziale Bindungen und über Krankheiten. Daher besteht ein erhebliches Interesse an vertraulicher Behandlung dieser Daten. Die im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen bekannt gewordenen Daten sind daher gegenüber jedermann vertraulich zu behandeln, nicht nur gegenüber Personen, die sie zum Nachteil der Mitglieder oder aus geschäftlichen Gründen missbrauchen könnten. Künftig ist vorgesehen, dass der Lohnsteuerhilfeverein Personen, denen er sich bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten hat.
Auskunftspflichten der Beratungsstellenleiter
Allerdings haben Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter von Lohnsteuerhilfevereinen kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 Abs. 1 AO sowie nach anderen Verf...