Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein kann widerrufen werden, wenn die tatsächliche Geschäftsführung nicht mit den Vorgaben der Satzung übereinstimmt. Allerdings betrifft dies nur solche Satzungsbestimmungen, die dem Verein nach § 14 StBerG zwingend vorgeschrieben sind. Wird von anderen Satzungsbestimmungen abgewichen, ist das zwar im Bericht über die Geschäftsprüfung[1] aufzunehmen, Konsequenzen hieraus können aber nur von den Vereinsorganen selbst gezogen werden.
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