Eine Beratungsstelle kann nach § 28 Abs. 5 StBerG geschlossen werden, wenn

  • kein Beratungsstellenleiter vorhanden ist. Vor der Schließung ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm innerhalb einer angemessenen Frist zu ermöglichen, einen neuen Beratungsstellenleiter zu bestellen, der die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllt[1], oder
  • der vom Verein benannte Beratungsstellenleiter nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG erfüllt. Vor der Schließung der Beratungsstelle ist der Lohnsteuerhilfeverein und der Beratungsstellenleiter zu hören und ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Behebung der Mängel zu geben.[2]

Adressat der Schließungsverfügung ist der Lohnsteuerhilfeverein. Der Beratungsstellenleiter ist daher in eigener Person gegen die Schließung nicht klagebefugt, auch wenn er fälschlich in einem vorausgegangenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren als Einspruchsführer behandelt wurde.[3] Der Beratungsstellenleiter ist auch nicht obligatorisch einem Klageverfahren des Vereins gegen die Schließung beizuladen.[4]

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