(1) Die Inhaber eines für sie erzeugten Zertifikats dürfen dieses keiner weiteren Person überlassen und haben die dem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN geheim zu halten.
(2) Der Postfachinhaber hat unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen unbefugten Zugriff auf sein Postfach zu verhindern, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
1. |
ein Zertifikat in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist, |
2. |
die einem Zertifikat zugehörige Zertifikats-PIN einer unbefugten Person bekannt geworden ist, |
3. |
ein Zertifikat unbefugt kopiert wurde oder |
4. |
sonst von einer Person mittels eines Zertifikats auf das besondere elektronische Anwaltspostfach unbefugt zugegriffen werden könnte. |
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