Die Autoren Arconada Valbuena/Rennar äußern im Fazit ihres Beitrages die Kritik, dass nunmehr auch Sachverhalte, die nicht Gegenstand der Außenprüfung waren, zu berichtigen seien. Dies liest der Verf. dieser Replik anders aus dem Gesetzeswortlaut, der lautet:
"... für den Steuerpflichtigen abgegebene Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, ..."
Dies bezieht sich also wohl auf die abgegebene Erklärung, nicht auf die Sachverhalte, sonst müsste es im Plural heißen: "die nicht Gegenstand der Außenprüfung waren".
Dem Beitrag fehlt m.E. ein weiterführender Hinweis auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Die Absicht des Gesetzgebers ist klar. Er möchte Folgeauswirkungen seiner Prüfungsfeststellungen ohne formelle Prüfungsanordnung umgesetzt wissen.
Es ist aber nicht jede Feststellung geeignet, zu einer Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO-E zu kommen. Hiergegen steht, dass bspw. der Betriebsausgabenabzug in einem Jahr versagt werden kann, im Folgejahr aber vielleicht aus anderen Erwägungen oder aufgrund geänderter Rechtsauffassung doch zu gewähren sein könnte.
Beispiel
Einen solchen – vereinfacht dargestellten – Fall hat der Verf. im Streit. Es geht um die 1 %-Regelung privater Kfz-Nutzung trotz Fahrtenbuches. Das Finanzamt stützt sich hierbei auf die rechtskräftige Prüfungsfeststellung der Jahre 2010 bis 2012. Aufgrund der Anfechtung und Klage gegen die spätere Prüfungsanordnung für die Jahre 2013 bis 2015 unterblieben jedoch Prüfungshandlungen der Folgejahre. Nach Beendigung des Klageverfahrens waren die Streitjahre durch Ablauf der regulären Festsetzungsfrist, die durch die Klage nicht gehemmt wird, jedoch bestandskräftig geworden.
Nunmehr versucht das Finanzamt, auch für die Jahre 2016 bis 2020 ohne Außenprüfung durch Änderung nach § 164 AO die so wörtlich "bindenden Feststellungen der Jahre 2010 bis 2012" umzusetzen. Hiergegen wird die Abschnittsbesteuerung eingewandt und erneut geltend gemacht, dass ein Fahrtenbuch geführt wurde. Dieses wurde zwar für die Jahre 2010 bis 2012 nicht anerkannt, was aber nicht heißt, dass es auch in den Folgejahren nicht anzuerkennen wäre.
Eine neue Berichtigungspflicht dieser Art führt aber auch zu keinesfalls folgerichtigen Ergebnissen. So würde beispielsweise eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Außenprüfung nicht ohne weiteres auch auf Folgejahre zu übertragen sein. Muss deshalb der Steuerpflichtige gleichwohl bei Verwirklichung desselben Sachverhaltes hier nach § 153 Abs. 4 AO-E seine Steuererklärung nach dem Inhalt der tatsächlichen Verständigung berichtigen?
Möglicherweise würde eine solche Berichtigungspflicht für Sachverhalte nach einer Außenprüfung gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verstoßen. Wenn nämlich ein Sachverhalt ohne Außenprüfung im Rahmen eines Einspruchs und ggf. Klageverfahrens erst nach langer Zeit befriedet würde, aber auch in den Steuererklärungen der Folgejahre enthalten wäre, bestünde mangels Außenprüfung keine Berichtigungspflicht nach der neuen Vorschrift?