Die Vorschrift ist grundstücksbezogen und erfasst diejenigen Grundstücke, und zwar jedes für sich, die während des Zeitraums, in dem sich der Gesellschafterbestand ändert, durchgängig zum Vermögen der Kapitalgesellschaft gehören. Es kommt nicht auf das zivilrechtliche Eigentum oder die bewertungsrechtliche Zurechnung an.
- Ein Grundstück gehört der Kapitalgesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld aufgrund eines unter § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.[1]
- Ein Grundstück gehört nicht mehr zum Vermögen der Kapitalgesellschaft, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht oder ihr bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i. S. d. § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG war.[2]
Begründung einer Verwertungsbefugnis
Lediglich die Begründung einer Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG soll nach Ansicht der Finanzverwaltung[3]- und entgegen der Rechtsprechung des BFH[4]- nicht die Zurechnung eines Grundstücks aufheben.[5]
BFH, Urteil v. 11.12.2014, II R 26/12, BStBl 2015 II S. 402.
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