Zweck der Verfahren: Das Steuerkorrekturverfahren und das Reemtsma-Verfahren stehen nebeneinander und dienen dem Zweck, die Belastung, die sich aus einer irrtümlichen (nicht betrügerischen) Fehlbehandlung für die Steuerpflichtigen ergibt, zu neutralisieren. Dies entspricht dem Grundgedanken der Mehrwertsteuer, die grundsätzlich im unternehmerischen Bereich neutral sein soll. Es entspricht daher auch dem System der Mehrwertsteuer, dass die Belastung des Leistenden mit der mehrwertsteuerlichen Entlastung der des Leistungsempfängers korrespondiert. Die Steuerbelastung der einen Partei und die Entlastung der anderen Partei sollen im Idealfall funktionieren wie "kommunizierende Röhren".
Abstimmung durch nationales (Verfahrens-)Recht: Der EuGH hat bisher nirgends angemerkt, dass sich die Ansprüche, die sich aus den beiden Verfahren ergeben, gegenseitig einschränken. Es ist vielmehr die Umsetzung durch nationales (Verfahrens-)Recht, die ggf. dafür zu sorgen hat, dass die Regelungen implementiert werden, die systematisch erforderlich sind, um Ergebnisse zu vermeiden, die den Besteuerungsgrundsätzen widersprechen, also z.B. zur Vermeidung von "Doppelerstattungen" (oder "Doppelbelastungen"). Hierbei muss sich auch das Verfahrensrecht an diesen Grundsätzen messen lassen. Die Ansprüche als solche bleiben hiervon allerdings unberührt.
Mangelnde Abstimmung im deutschen Recht: Im deutschen Recht ist aber zum einen das Steuerkorrekturverfahren, das der EuGH aus den mehrwertsteuerlichen Grundsätzen i.V.m. Art. 203 MwStSystRL herleitet, unvollständig bzw. fehlerhaft umgesetzt, zum anderen das Reemtsma-Verfahren gar nicht umgesetzt worden. Darauf, dass dies, sofern es relevant sein sollte, nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen kann, wird unter V. eingegangen.