Zum förderfähigen Aufwand sollen nach § 4 Abs. 1 Klimaschutz-InvPG-E die nachgewiesenen Anschaffungs-/Herstellungskosten sowie die vor dem 1.1.2028 entstandenen Teilherstellungskosten und geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten einer begünstigten Investition im Förderzeitraum gehören. Beachten Sie: Anschaffungs-/Herstellungskosten für Investitionen, die im Rahmen anderer Förderungen oder staatlichen Beihilfen gefördert wurden oder werden, dürfen nicht in die förderfähigen Aufwendungen einbezogen werden (§ 6 Abs. 2 Klimaschutz-InvPG-E).

Bemessungsgrundlage für die Klimaschutz-Investitionsprämie soll die Summe der förderfähigen Aufwendungen sein, insgesamt jedoch max. 200 Mio. EUR im Förderzeitraum (§ 4 Abs. 2 Klimaschutz-InvPG-E).

Die Investitionsprämie

  • soll 15 % der Bemessungsgrundlage – und damit insgesamt im Förderzeitraum höchstens 30 Mio. EUR – betragen und
  • soll grds. auch neben anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen für begünstigte Investitionen gewährt werden können.

Beachten Sie: Werden neben der Investitionsprämie für die im Einsparkonzept enthaltenen Maßnahmen weitere staatliche Beihilfen für den Umweltschutz gewährt, darf die Summe dieser Beihilfen – einschließlich der Klimaschutz-Investitionsprämie – den Betrag von 30 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben jedoch nicht übersteigen (§§ 4 Abs. 4, 6 Klimaschutz-InvPG-E).

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