1Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

 

1.

Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte), und

 

2.

Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).

2Die Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. 3Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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