• Umsetzung der Rspr. des EuGH durch Einführung einer anteiligen Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht. Außerdem Neugliederung der Vorschrift durch Aufnahme von § 10 Abs. 6a und Abs. 6b ErbStG-E. Die Änderungen sollen auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgt, entsteht.
  • Anpassung von § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG-E an die Rspr. des EuGH, wonach die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13c ErbStG 2009 [§ 13d ErbStG], soweit Grundstücke in Drittstaaten von dieser Vergünstigung ausgeschlossen sind, grundsätzlich gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Art. 63 bis 65 AEUV). Mit der Neuregelung der Nr. 2 kann der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist. Die Änderung soll nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.
  • Erweiterung der Stundungsregelung in § 28 Abs. 3 ErbStG-E auch auf Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird. Ebenfalls erfasst werden nun alle Fälle der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, unabhängig von der Grundstücksart, z.B. eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus (Mietwohngrundstück). Die Stundung ist nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zum Besteuerungszeitpunkt nur für den Teil des Grundbesitzwerts zu gewähren, der auf den zu Wohnzwecken genutzten Teil des Gebäudes entfällt. Darüber hinaus wird auch der Wohnteil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfasst. Die Regelung umfasst sowohl Erwerbe von Todes wegen als auch Schenkungen unter Lebenden. Eine Stundung wird auf Antrag bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Der Rechtsanspruch auf Stundung besteht nicht, wenn der Erwerber die auf das Vermögen entfallende Steuer entweder aus weiterem erworbenem Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. Ist der Grundbesitz nicht im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU belegen, so kann die Stundung nur gewährt werden, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist. Sofern der Informationsaustausch oder die Beitreibung in dem Drittstaat nicht mehr sichergestellt ist, endet die Stundung unmittelbar. Die Änderungen sollen auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgt, entsteht.

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