(1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind von dem Rohvermögen abzuziehen:

 

1.

Schulden, soweit sie nicht bereits beim Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind (§ 62);

 

2.

der Wert der Leistungen der im § 67 Ziff. 4 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen;

 

3.

bei Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben, Weinbaubetrieben und gärtnerischen Betrieben: der Überschuß der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben, die nach dem Tag entstanden sind, der für Umfang und Bewertung der Umlaufmittel maßgebend ist (§ 32 Abs. 2).

 

(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören.

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