Nach der gesetzlichen Definition der ersten Tätigkeitsstätte kommen nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen infrage. Dies entspricht insoweit dem vom BFH zum früheren Arbeitsstättenbegriff aufgestellten Grundsatz, dass nur ortsfeste Einrichtungen eine ausreichend sichere Abgrenzung gegenüber der beruflichen Auswärtstätigkeit gewährleisten können. Ortsfeste Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden fest verbunden sind bzw. dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden.
Beispiele für ortsfeste betriebliche Einrichtungen als erste Tätigkeitsstätte
Als erste Tätigkeitsstätte kommen der Betrieb oder ein Zweigbetrieb in Betracht. Außerdem können Bus- oder Straßenbahndepots sowie Fahrkartenverkaufsstellen eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Auch ein großflächiges, infrastrukturell erschlossenes Gebiet kann eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte sein, etwa eine Werksanlage, ein Betriebsgelände, ein Bahnhof oder ein Flughafen. Dabei ist es unerheblich, wenn einzelne Teile davon für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können, z. B. Werkshallen, Büro- oder Verkaufsgebäude. Soweit diese in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, des verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen, sind diese Betriebsmittel zu einer großräumigen ersten Tätigkeitsstätte zusammenzufassen.
Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte kann auch das Schienennetz einer Werksbahn (firmeneigenen Eisenbahn) begründen. Die flächenmäßige Ausdehnung steht dem nicht entgegen. Das Führen einer Werksbahn-Lokomotive stellt, anders als bei einem Zugführer im öffentlichen Eisenbahnverkehr, keine berufliche Auswärtstätigkeit dar, weil der Werksbahn-Lokomotivführer mit seinem Fahrzeug ausschließlich innerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes "Schienennetz" und damit innerhalb einer (großräumigen) ersten Tätigkeitsstätte eingesetzt ist.
Keine erste Tätigkeitsstätte durch weiträumiges Tätigkeitsgebiet
Hiervon zu unterscheiden ist ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet, das keine ortsfeste betriebliche Einrichtung begründet und damit keine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Gleichwohl gelten für die Fahrten in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet kraft gesetzlicher Fiktion die nachteiligen Regelungen der Entfernungspauschale.
Abgrenzungskriterien des Begriffs "ortsfest"
An den Begriff ortsfeste betriebliche Einrichtung sind keine besonderen baurechtlichen Anforderungen geknüpft. Die arbeitgebereigenen Einrichtungen müssen nicht die bewertungsrechtlichen Kriterien eines Gebäudes erfüllen. Auch in Containerbauweise erstellte Räumlichkeiten können als erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers dienen, sofern es sich um dauerhafte betriebliche Einrichtungen handelt. Die gilt z. B. für Baucontainer, die auf einer Großbaustelle längerfristig mit dem Erdreich verbunden werden, etwa Baubüros oder Aufenthaltseinrichtungen.
Der Begriff "ortsfest" ist in Abgrenzung zu örtlich fortschreitenden, nur vorübergehend für bestimmte Zeit installierte Baulichkeiten des Arbeitgebers zu verstehen. Ein Gleisbauzug erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen
Ein Schiff bzw. Marineboot kann danach keine ortsfeste betriebliche erste Tätigkeitsstätte sein. Dasselbe gilt für andere Fahrzeuge, wie den Lkw eines Speditionsfahrers, den Reise- oder Linienbus, Züge, Straßenbahnen und andere Schienenfahrzeuge, aber auch Flugzeuge. Keine ortsfeste betriebliche Einrichtung und damit keine erste Tätigkeitsstätte sind auch öffentliche (Bus-)Haltestellen oder Schiffsanlegeplätze oder andere Tätigkeitsgebiete ohne weitere ortsfeste Arbeitgebereinrichtung.