Für Renten und Ruhegehälter gelten unterschiedliche Qualifikationen, die sich auch im internationalen Steuerrecht in unterschiedlichen Regelungen niederschlagen. Ruhegehälter gehören nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dies gilt auch für im öffentlichen Dienst gezahlte Pensionen. Renten sind dagegen wiederkehrende Bezüge und werden demgemäß innerstaatlich nach § 22 Nr. 1 EStG besteuert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge