Italien hinsichtlich der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung: Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 hatte der Rat Italien ermächtigt (ABl. EU 2018 Nr. L 99, 14), eine von den Art. 218 und 232 MwStSystRL abweichende Regelung bis zum 31.12.2021 einzuführen, um die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle in Italien ansässigen Steuerpflichtigen umzusetzen, mit Ausnahme von Steuerpflichtigen, die die Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen nach Art. 282 MwStSystRL in Anspruch nehmen.
Italien beantragte die Ermächtigung, weiterhin von den Art. 218 und 232 MwStSystRL abweichen zu können, um auch zukünftig eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung anwenden zu können. Des Weiteren beantragte Italien, den Anwendungsbereich der Sondermaßnahme auf Steuerpflichtige ausdehnen zu dürfen, die die Steuerbefreiungen für Kleinunternehmen nach Art. 282 MwStSystRL in Anspruch nehmen.
Nunmehr hat der Rat auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL Italien mit Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2251 vom 13.12.2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/593 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Art. 218 und 232 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme einzuführen, ermächtigt (ABl. EU 2021 Nr. L 454, 1),
- abweichend von Art. 218 MwStSystRL, Rechnungen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen in elektronischer Form nur dann zu akzeptieren, wenn sie von Steuerpflichtigen ausgestellt werden, die im italienischen Hoheitsgebiet ansässig sind und
- abweichend von Art. 232 MwStSystRL, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im italienischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des Rechnungsempfängers bedarf.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme (= 13.12.2021) in Kraft und gilt bis zum 31.12.2024. Damit kann Italien die schon bisher – seit dem 1.7.2018 auf der Grundlage einer entsprechenden Ermächtigung – geltende Regelung zur obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung unter Ausdehnung auf die Kleinunternehmer (lückenlos) fortführen.
Sollte Italien die Verlängerung dieser Ausnahmen für erforderlich halten, so hat es der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorzulegen, in dem die Wirksamkeit der nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von MwSt-Betrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht soll auch evaluiert werden, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen, insbesondere auf diejenigen, die die in Art. 282 MwStSystRL genannte Steuerbefreiung für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, auswirken und insbesondere, ob diese Maßnahmen zu einer Zunahme ihrer Verwaltungslasten und -kosten führen.
Belgien hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung: Der Rat hat am 18.1.2022 Belgien auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/88 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU in Bezug auf die Ermächtigung des Königreichs Belgien, die von Art. 285 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden, weiterhin ermächtigt (ABl. EU 2022 Nr. L 14, 23), abweichend von Art. 285 MwStSystRL Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 25.000 EUR nicht übersteigt, eine MwSt-Befreiung (= Kleinunternehmerregelung) über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.12.2024 zu gewähren.
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 21.1.2022) wirksam. Damit kann Belgien die schon bisher – seit dem 1.1.2013 auf der Grundlage entsprechender Ermächtigungen – geltende Kleinunternehmerregelung fortführen.
Lettland hinsichtlich des Reverse-Charge-Verfahrens: Der Rat hat am 18.1.2022 Lettland auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/81 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1008/EU zur Ermächtigung der Republik Lettland, die Anwendung einer von Art. 193 MwStSystRL abweichenden Regelung zu verlängern, weiterhin ermächtigt (ABl. EU 2022 Nr. L 13, 49), abweichend von Art. 193 MwStSystRL bei Lieferungen von Holz oder damit zusammenhängenden Dienstleistungen über den 31.12.2021 hinaus bis zum 31.12.2024 den Empfänger als Schuldner der Mehrwertsteuer zu bestimmen.
Der Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe (= 20.1.2022) wirksam. Damit kann Lettland die schon bisher – seit dem 1.5.2005 auf der Grundlage entsprechender Ermächtigungen – geltende Reverse-Charge-Regelung fortführen.
Ungarn hinsichtlich der Kleinunternehmerregelung: Der Rat hat am 18.1.2022 Ungarn auf der Grundlage von Art. 395 MwStSystRL durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/73 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490 in Bezug auf die Ermächtigung Ungarns, die von Art. 287 MwStSystRL abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden, weiterhin ermächtigt (ABl. EU 2022 Nr. L 12, 148), abweichend von Art. 287 Nr. 12 MwStSystRL Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert v...