Leitsatz
Hat ein Steuerpflichtiger vor dem 1.1.1999 Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Höhe des vollen Kaufpreises geleistet und dafür Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG zu 40 % in Anspruch genommen, so kann er bereits im darauf folgenden Jahr damit beginnen, den Restwert nach § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben.
Normenkette
§ 7a Abs. 2 EStG , § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 5 FördG , § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG , § 4 Abs. 3 FördG
Sachverhalt
Die Eheleute erwarben 1998 einen Miteigentumsanteil an einem Objekt in Sachsen, das der Verkäufer zu sanieren hatte. Von dem Kaufpreis in Höhe von 488.596 DM entfielen 355.941 DM auf die Sanierung. Die Eheleute zahlten den vollen Kaufpreis bereits 1998. Die Sanierungsmaßnahme wurde im Dezember 1999 abgeschlossen und den Eheleuten übergeben.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1999 berücksichtigte das FA bei den Einkünften der Eheleute aus Vermietung und Verpachtung nicht die geltend gemachte Restwertabschreibung für die Sanierungsmaßnahme, sondern lediglich die lineare AfA für einen Monat. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FG gab der dagegen erhobenen Klage statt. Hiergegen richtet sich die Revision des FA.
Entscheidung
Die Revision des FA blieb in der Sache erfolglos, weil die Eheleute im dem Streitjahr vorangegangenen Jahr die Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG durch Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises bis zum höchstmöglichen Betrag geltend gemacht haben und damit im Streitjahr die Restwertabschreibung beanspruchen konnten.
Hinweis
Nach § 4 Abs. 3 FördG können Steuerpflichtige bei Anschaffungskosten, die auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten i.S.v. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG entfallen, den Restwert von dem auf das Jahr der Inanspruchnahme der insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen folgenden Jahr an abzusetzen. § 4 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b FördG lässt es zu, dass Steuerpflichtige für Anzahlungen in Höhe des vollen Kaufpreises – wie im Streitfall – die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen in einem Jahr ausschöpfen (BFH, Urteil vom 14.1.2004, IX R 33/03, BFH-PR 2004, 211) und folglich ab dem darauf folgenden Jahr die Restwertabschreibung geltend machen.
Das Jahr der Vorauszahlungen des gesamten Kaufpreises bis zum höchstmöglichen Betrag (im Streitfall sind das 40 % der Anschaffungskosten) ist Begünstigungszeitraum i.S.v. § 7a Abs. 1 Satz 1 EStG. Werden – wie hier – Sonderabschreibungen auf die Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises bis zum höchstmöglichen Betrag geltend gemacht, so gibt es keinen weiteren Begünstigungszeitraum nach § 4 Abs. 1 FördG. Denn nach Anschaffung des Wirtschaftsguts lässt § 7a Abs. 2 Satz 2 EStG Sonderabschreibungen nur noch zu, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen worden sind.
Zwei unterschiedliche Begünstigungszeiträume nach § 4 Abs. 1 FördG sind allenfalls dann denkbar, wenn der Steuerpflichtige Sonderabschreibungen auf Anzahlungen anders als im Streitfall nicht in voller Höhe in Anspruch nimmt. Dann können sich Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FördG beginnend mit dem Jahr des Investitionsabschlusses an Sonderabschreibungen gem. § 4 Abs. 1 Satz 5 FördG für Anzahlungen auf Anschaffungskosten anschließen (§ 7a Abs. 2 Satz 2 EStG). Maßgebend für diese weiteren Sonderabschreibungen sind die Anschaffungskosten abzüglich der bereits berücksichtigten Anzahlungen). Kommt es so zu einem zweiten Begünstigungszeitraum, beginnend mit der Anschaffung, so lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 FördG für das auf das Jahr der Anzahlung folgende Jahr schon deshalb nicht vor, weil der Steuerpflichtige nicht die insgesamt zulässigen Sonderabschreibungen abgesetzt hätte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 20.4.2004, IX R 49/03