(gemäß Artikel 15 Absatz 6)
Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen stellen auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts ab und sind vor allem auf wesentliche Umweltaspekte des Produkts ausgerichtet, ohne Grenzwerte festzulegen. Das in diesem Anhang genannte Verfahren wird angewandt, wenn die Festlegung von Grenzwerten für das untersuchte Produkt ungeeignet ist. Die Kommission bestimmt die wesentlichen Umweltaspekte im Rahmen der Ausarbeitung eines Umsetzungsmaßnahmen- Entwurfs für den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss, die in der Durchführungsmaßnahme anzugeben sind.
Bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen, mit denen allgemeine Ökodesign-Anforderungen nach Artikel 15 festgelegt werden, gibt die Kommission je nach dem Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, an, welche der in Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter zutreffen und welche der in Teil 2 genannten Informationen vorgeschrieben werden, sowie die in Teil 3 genannten Anforderungen an den Hersteller.
Teil 1. Ökodesign-Parameter für Produkte
1.1 | Die wesentlichen Umweltaspekte, soweit sie die Produktgestaltung betreffen, werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Phasen des Lebenszyklus des Produkts festgelegt:
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1.2 | Für jede dieser Phasen ist - soweit relevant - Folgendes abzuschätzen:
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1.3 | Die Verbesserung der in Nummer 1.2 genannten Umweltaspekte eines Produkts ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:
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