(1) Die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Rechtsformen von Unternehmen,
a) |
die in Anhang I genannt sind; |
b) |
die in Anhang II genannt sind und bei denen alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter des Unternehmens mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur beschränkt haftbar sind, weil diese Gesellschafter
i) |
über eine in Anhang I aufgeführte Rechtsform verfügen oder |
ii) |
nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen, aber über eine Rechtsform verfügen, die einer in Anhang I genannten vergleichbar ist. |
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(1a) Die durch die Artikel 48a bis 48e und Artikel 51 vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen errichtet worden sind, das nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, aber eine Rechtsform hat, die einer der in Anhang I genannten Rechtsformen vergleichbar ist. Artikel 2 gilt für diese Zweigniederlassungen, soweit die Artikel 48a bis 48e und Artikel 51 auf solche Zweigniederlassungen Anwendung finden.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb einer angemessenen Zeitspanne über Änderungen bei den Rechtsformen von Unternehmen in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die Richtigkeit des Anhangs I oder des Anhangs II beeinträchtigen könnten. In diesem Fall ist die Kommission befugt, die Verzeichnisse der Rechtsformen von Unternehmen in den Anhängen I und II mittels delegierter Rechtsakte im Einklang mit Artikel 49 anzupassen.
(3) Die in den Artikeln 19a, 29a, 29d, 30 und 33, Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa, Artikel 34 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 51 der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten unabhängig von der jeweiligen Rechtsform auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für folgende Unternehmen, sofern es sich um große Unternehmen oder um kleine und mittlere Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen –, handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie sind:
a) |
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates; |
(5) Die in den Artikeln 40a bis 40d vorgeschriebenen Koordinierungsmaßnahmen gelten auch für die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die nicht dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen, deren Rechtsform aber den in Anhang I genannten Rechtsformen vergleichbar ist.