1.

Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern

 

2.

Darlehensgeschäfte, insbesondere Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)

 

3.

Finanzierungsleasing

 

4.

Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates[1];

4.

Zahlungsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG.

 

5.

Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit diese Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt

 

6.

Bürgschaften und Kreditzusagen

 

7.

Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:

 

a)

Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)

 

b)

Devisen

 

c)

Finanzterminkontrakten und Optionen

 

d)

Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten

 

e)

Wertpapieren

 

8.

Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen

 

9.

Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen

 

10.

Geldmaklergeschäfte

 

11.

Portfolioverwaltung und -beratung

 

12.

Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung

 

13.

Handelsauskünfte

 

14.

Schließfachverwaltungsdienste

 

15.

[2]Ausgabe von E-Geld, einschließlich E-Geld-Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] (*).

15.

Ausgabe von E-Geld

 

16.

[4]Ausgabe von vermögenswertereferenzierten Token im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/1114.

 

17.

[5]Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Die Dienstleistungen und Tätigkeiten nach Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG, die sich auf Finanzinstrumente nach Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, unterliegen der gegenseitigen Anerkennung gemäß dieser Richtlinie.

[1] Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
[2] In Kraft ab 29.06.2023; gültig ab 30.12.2024.
[3] Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).
[4] In Kraft ab 29.06.2023; gültig ab 30.12.2024.
[5] In Kraft ab 29.06.2023; gültig ab 30.12.2024.

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