(1) Zwei oder mehr Institute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, müssen ein einziges, in der Union niedergelassenes zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen haben.
(2) Die zuständigen Behörden können den in Absatz 1 genannten Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, wenn sie feststellen, dass die Einrichtung eines einzigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens
a) |
mit einer zwingenden Anforderung zur Trennung der Geschäftsbereiche unvereinbar wäre, die durch die Regelungen oder Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem das oberste Mutterunternehmen der Drittlandsgruppe seinen Hauptsitz hat, vorgeschrieben sind, oder |
b) |
laut einer Bewertung, die von der für das zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde erstellt wurde, die Abwicklungsfähigkeit im Vergleich zur Situation mit zwei zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmen schwächen würde. |
(3) Ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen muss ein Kreditinstitut mit Zulassung gemäß Artikel 8 oder eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft sein, die gemäß Artikel 21a zugelassen wurde.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt Folgendes: Wenn es sich bei keinem der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute um ein Kreditinstitut handelt oder wenn ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen im Zusammenhang mit Anlagetätigkeiten eingerichtet werden muss, um eine zwingende Anforderung im Sinne von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erfüllen, so darf das zwischengeschaltete EU- Mutterunternehmen oder das zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen eine Wertpapierfirma mit Zulassung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU sein, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union 40 Mrd. EUR unterschreitet.
(5) Für die Zwecke dieses Artikels
a) |
ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:
i) |
dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in deren konsolidierter Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in deren einzelnen Bilanzen ausgewiesen ist, und |
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b) |
umfasst der Begriff "Institut" auch Wertpapierfirmen. |
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:a)dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in seiner konsolidierten Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist, undb)dem Gesamtwert der Vermögenswerte jeder in der Union gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates)
(5) Für die Zwecke dieses Artikels ist der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittlandsgruppe in der Union die Summe aus Folgendem:
a) |
dem Gesamtwert der Vermögenswerte jedes Instituts der Drittlandsgruppe in der Union, der in seiner konsolidierten Bilanz bzw. — sofern bei einem Institut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt — in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist, und |
(6) Die zuständigen Behörden teilen der EBA hinsichtlich jeder Drittlandsgruppe, die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist, folgende Angaben mit:
a) |
Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte der beaufsichtigten Institute, die einer Drittlandsgruppe angehören; |
b) |
Namen und Gesamtwert der Vermögenswerte, die den in diesem Mitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie 2014/65/EU oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen Zweigstellen zuzuordnen sind, und die Arten von Tätigkeiten, zu deren Ausübung sie berechtigt sind; |
c) |
Name und die in Absatz 3 festgelegte Art eines etwaigen zwischengeschalteten EU-Mutterunternehmens, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichtet worden ist, sowie Name der Drittlandsgruppe, der es angehört. |
(6a) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einheitlichen Meldeformate und Begriffsbestimmungen für die Meldung der in Absatz 6 genannten Informationen spezifiziert werden, und sie entwickelt IT-Lösungen, die in der Union anzuwenden sind.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertra...