(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften Verwaltungssanktionen, Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen mindestens für Folgendes vorsehen:
a) |
die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts ohne vorherige Zulassung (Verstoß gegen Artikel 8 dieser Richtlinie); |
b) |
die Ausübung mindestens einer der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tätigkeiten, von einem Unternehmen durchgeführt wird, das den unter jenem Buchstaben genannten Schwellenwerte erreicht und nicht über eine Zulassung als Kreditinstitut verfügt, außer bei Unternehmen, die die Ausnahme nach Artikel 8a der vorliegenden Richtlinie beantragen; |
c) |
die gewerbliche Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Publikumsgeldern ohne Zulassung als Kreditinstitut (Verstoß gegen Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie); |
d) |
den direkten oder indirekten Erwerb — während des Beurteilungszeitraums oder trotz Einspruchs der zuständigen Behörden — einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder deren direkte oder indirekte Aufstockung, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut zum Tochterunternehmen des Erwerbers würde, ohne dies den für das Kreditinstitut — an dem der Erwerber die qualifizierte Beteiligung erwerben oder aufstocken möchte — zuständigen Behörden schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 22 darstellen würde; |
e) |
die direkte oder indirekte Veräußerung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut oder die Verringerung einer solchen, wodurch der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die in Artikel 25 der vorliegenden Richtlinie genannten Schwellenwerte unterschreiten würde oder das Kreditinstitut kein Tochterunternehmen der über die qualifizierte Beteiligung verfügenden juristischen Person mehr wäre, ohne den zuständigen Behörden dies schriftlich anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 25); |
f) |
die Nichtbeantragung einer Zulassung durch eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 21a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie (Verstoß gegen Artikel 21a oder Verstöße gegen eine andere in jenem Artikel festgelegte Anforderung); |
g) |
das Versäumnis eines vorgeschlagenen Erwerbers im Sinne des Artikels 27a Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie, der jeweils zuständigen Behörde einen direkten oder indirekten Erwerb einer wesentlichen Beteiligung anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27a); |
i) |
eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten durch eine der in Artikel 27f Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie genannten Parteien, ohne dies den zuständigen Behörden anzuzeigen (Verstoß gegen Artikel 27f); |
j) |
eine von einer der in Artikel 27i Absatz l der vorliegenden Richtlinie genannten Parteien unter Verstoß gegen Artikel 27i Absatz 1 durchgeführte Verschmelzung oder Spaltung. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen, die in den in Absatz 1 genannten Fällen verhängt werden können, mindestens Folgendes umfassen:
b) |
Zwangsgelder:
|
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