(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass dieser Artikel eingehalten wird, wenn die Abwicklungsbehörden von ihren Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei Verbindlichkeiten aus Derivaten Gebrauch machen.
(2) Die Abwicklungsbehörden üben die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat nur bei oder nach der Glattstellung der Derivate aus. Bei Inkrafttreten der Abwicklung sind die Abwicklungsbehörden befugt, alle Derivatekontrakte zu diesem Zweck zu kündigen und glattzustellen.
Wurde eine Verbindlichkeit aus Derivaten von der Anwendung des Bail-in-Instruments gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossen, sind die Abwicklungsbehörden nicht verpflichtet, den Derivatekontrakt zu kündigen oder glattzustellen.
(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger als Teil der Bewertung nach Artikel 36 den Nettowert der aus diesen Transaktionen resultierenden Verbindlichkeit gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.
(4) Den Wert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmen die Abwicklungsbehörden anhand von
a) |
angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen; |
b) |
Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte; |
c) |
geeigneten Methoden für den Vergleich der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und dem Bail-in der Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für die Derivate bei einem Bail-in entstehen würden. |
(5) Die EBA arbeitet nach Anhörung der gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Methoden und Grundsätze für die Bewertung von Verbindlichkeiten aus Derivaten festgelegt werden.
Bei Transaktionen mit Derivaten, die einer Saldierungsvereinbarung unterliegen, berücksichtigt die EBA die in der Saldierungsvereinbarung festgelegten Methoden für die Glattstellung.
Die EBA unterbreitet der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Januar 2016.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.