Rz. 4
§ 233 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.
Anzumerken ist, dass § 233 Abs. 1 BewG innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens präzisier gefasst wurde. Während der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei der Regelung noch auf die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in Sondergebieten für Windenergieanlagen abstellte[2], wurde später konkretisiert, dass die Standortflächen der Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftliche Flächen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft liegen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der Flächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Hierdurch sollten insbesondere Missverständnisse zum kataster- und bauplanungsrechtlichen Begriff des Sondergebiets für Windenergieanlagen ausgeschlossen werden.[3]
Rz. 5
§ 233 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.
Rz. 6
Einstweilen frei
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