Rz. 4

§ 233 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.

Anzumerken ist, dass § 233 Abs. 1 BewG innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens präzisier gefasst wurde. Während der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei der Regelung noch auf die land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in Sondergebieten für Windenergieanlagen abstellte[2], wurde später konkretisiert, dass die Standortflächen der Windenergieanlagen, in deren Umgriff land- und forstwirtschaftliche Flächen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft liegen (Standortflächen der Windenergieanlage einschließlich der Flächen der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen), dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen sind. Hierdurch sollten insbesondere Missverständnisse zum kataster- und bauplanungsrechtlichen Begriff des Sondergebiets für Windenergieanlagen ausgeschlossen werden.[3]

 

Rz. 5

§ 233 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.

 

Rz. 6

Einstweilen frei

[1] BGBl I 2019, 1794.
[2] S. Gesetzentwurf zum Grundsteuer-Reformgesetz, zu § 233 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 14.
[3] S. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, zu § 233 Abs. 1 BewG, BT-Drs. 19/14138 v. 16.10.2019, 24, und BT-Drs. 19/14158 v. 17.10.2019, 15.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge