Rz. 45
In § 234 Abs. 6 BewG wird die im reformierten Bewertungsrecht neue Nutzungsart Hofstelle definiert. Die vom Grundvermögen abgegrenzten Hofstellen werden zur Vereinfachung der Bewertung gesondert erfasst. Die Nutzungsart ergänzt die jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen um die Hofflächen, die dadurch unmittelbar bewertet werden können.
Nach § 234 Abs. 6 BewG gehören zur Hofstelle alle Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einschließlich der Nebenflächen, wenn von dort land- und forstwirtschaftliche Flächen nachhaltig bewirtschaftet werden. Mithin ist unter einer Hofstelle in der Regel eine mit Wirtschaftsgebäuden bebaute (Hof-)Fläche zu verstehen, von der aus ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bewirtschaftet wird. Sie bildet infolgedessen den Mittelpunkt eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Umfang und Ausstattung der jeweiligen Hofstelle richten sich grundsätzlich nach den Erfordernissen und der Größe der von dieser Stelle aus bewirtschafteten Flächen.
Die Hofflächen werden unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind, dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet, wenn sie zumindest teilweise der Bewirtschaftung der übrigen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dienen. Bei einem Wegfall der sachlichen Verflechtung zwischen den land- und forstwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen und der Hofstelle sind die Flächen der – ehemaligen – Hofstelle zum nächsten Feststellungszeitpunkt dem Grundvermögen zuzuordnen. Ein solcher Wegfall der sachlichen Verflechtung liegt jedoch nicht bei einer Verpachtung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen vor, da die Verpachtung nach § 232 Abs. 2 S. 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit fingiert ist.
Die zum Grundvermögen abgegrenzten Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen einer Hofstelle umfassen den Grund und Boden, die Gebäude- und Gebäudenebenflächen einschließlich der darin ausgeübten Nebenbetriebe. Die sich auf den Hofflächen befindlichen Wirtschaftsgebäude werden mit ihren jeweiligen Brutto-Grundflächen der Hofstelle zugerechnet. Gebäude und Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, gehören i. S. d. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG nicht zur Hofstelle. Nicht zu den Wohngebäuden gehörende Gartenflächen sind der Nutzungsart Hofstelle zuzurechnen (s. zur Abgrenzung der Hofstelle von Wohngebäuden Kommentierung zu § 237 Abs. 8 BewG).Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Hof- und Wirtschaftsgebäudefläche einzubeziehen, wenn sie nicht vorrangig einer Nutzung zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Bewässerungsteiche, Dämme, Uferstreifen und dergleichen, wenn sie nicht vorrangig als Unland zu klassifizieren sind (Rz. 43).
Allein durch eine Verpachtung der bewirtschafteten Flächen wird der funktionale Zusammenhang zur Hofstelle nicht gelöst. Eine Hofstelle, von der aus nur entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassene land- und forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet werden, ist einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, wenn eine dauerhafte Bewirtschaftung der überlassenen Flächen vorliegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Hofstelle land- und forstwirtschaftlich eingerichtet, d. h. mit Wirtschaftsgebäuden oder wenigstens mit Wirtschaftsräumlichkeiten zur Unterbringung des Inventars und der Wirtschaftsvorräte und dergleichen versehen ist. Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen, gilt dies nach § 232 Abs. 2 S. 2 BewG als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden, sodass die Hofstelle mangels Änderung der Zweckbestimmung weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu dienen bestimmt ist. Ist eine Hofstelle überwiegend einem gewerblichen oder öffentlichen Zweck zu dienen bestimmt, ist sie i. S. d. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG insgesamt dem Grundvermögen zuzurechnen.
Eine bloße Nichtnutzung der – ehemaligen – Hofstelle (sog. Resthof) führt noch nicht zu einer geänderten Zuordnung vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zum Grundvermögen. Erhalten die – ehemaligen – Hof- und ggf. Wirtschaftsgebäudeflächen hingegen eine andere als land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung, sind sie gem. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG dem Grundvermögen zuzurechnen (s. § 232 BewG Rz. 29).
Rz. 46
Einstweilen frei