Rz. 7

§ 238 BewG ergänzt die Ermittlung der Reinerträge (Flächenwerte) für die einzelnen Nutzungen und Nutzungsarten nach § 237 BewG durch Zuschläge, soweit dies zur relations- und realitätsgerechten Erfassung ertragswerterhöhender Umstände erforderlich ist (Rz. 1).

Nach § 238 BewG kommen Zuschläge zum Reinertrag bei landwirtschaftlicher Nutzung i. S. d. §§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 237 Abs. 2 BewG i. V. m. Anlage 27 BewG, bei gärtnerischer Nutzung i. S. d. §§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, 237 Abs. 5 BewG i. V. m. Anlage 30 BewG und bei der Nutzungsart Hofstelle i. S. d. §§ 234 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, 237 Abs. 8 BewG i. V. m. Anlage 32 BewG in Betracht. Wenn die Eigentumsfläche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zugleich der Stromerzeugung aus Windenergie dient, ist ein gem. § 238 Abs. 2 S. 2 BewG i. V. m. Anlage 33 zum BewG ermittelte Zuschlag am jeweils maßgeblichen Flächenwert (§ 237 Abs. 28 BewG) vorzunehmen.

Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238 BewG) ist zur Ermittlung des Ertragswerts gem. §§ 236 Abs. 4, 239 Abs. 1 BewG mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren. Der auf den Feststellungszeitpunkt bezogene Barwert der Reinerträge einschließlich der Zuschläge ergibt den Ertragswert des Betriebs, mit dem alle Wirtschaftsgüter des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i. S. d. § 232 Abs. 3 BewG abgegolten sind (s. § 237 BewG Rz. 3, 4).[1] Nach Anwendung der Rundungsregelung des § 230 BewG ergibt sich der nach § 219 Abs. 1 BewG gesondert festzustellende Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.[2]

 

Rz. 8

Einstweilen frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge