Rz. 7

§ 241 BewG regelt i. V. m. den Anlagen 34 und 35 BewG die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht/-haltung von der gewerblichen Tierzucht/-haltung.

§ 263 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BewG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates im Wege einer Rechtsverordnung die für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht/-haltung einschlägigen Anlagen 34 und 35 BewG durch Anpassung des darin aufgeführten Umrechnungsschlüssels der Tierbestände in Vieheinheiten und der Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige eines Tierbestands an geänderte wirtschaftliche oder technische Entwicklungen zu ändern.

Die landwirtschaftliche Tierzucht/-haltung gehört als landwirtschaftliche Nutzung i. S. d. § 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BewG (§ 234 BewG Rz. 15) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gem. § 232 BewG. Sie ist mit dem Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung nach § 237 Abs. 1 und 2 BewG und Zuschlägen bei verstärkter Tierhaltung nach § 238 Abs. 1 Nr. 1 BewG bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft erfasst bzw. abgegolten.

Neben § 241 BewG befasst sich auch § 242 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1–5, 8 BewG mit der Zuordnung von Tieren zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen. Tiere, die nach Maßgabe des § 242 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BewG zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören sind ebenfalls dem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zuzurechnen.

Soweit Tierbestände oder Zweige des Tierbestands weder nach § 241 BewG noch nach § 242 BewG zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, sind gem. § 232 Abs. 4 Nr. 2 BewG auch die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Gebäude oder Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, wie z. B. die bebaute Fläche und die Flächen für Zuwege und Auslauf der Tiere, nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die hiermit zusammenhängenden stehenden und umlaufenden Betriebsmittel. So gehören z. B. auch die mit diesen Tierbeständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Futtermittel nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Unberührt von der Zuordnung der Tierbestände oder Zweige der Tierbestände zur gewerblichen Tierzucht/-haltung bleibt gem. § 232 Abs. 4 Nr. 2, 2. Hs. BewG allerdings die Zugehörigkeit der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Auch wenn Tierbestände oder Zweige von Tierbeständen gem. § 232 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. §§ 241, 242 Abs. 2 BewG nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, verbleiben die landwirtschaftlich genutzten Flächen, die den gewerblichen Tierbestanden als Futtergrundlage dienen, wie z. B. die Weide- und Futteranbauflächen für diese Tiere, weiterhin im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 232 BewG Rz. 42).

Die bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung zur gemeinschaftlichen Tierzucht/-haltung in § 51a BewG wurden nicht in das reformierte Bewertungsrecht für Zwecke der Grundsteuer übernommen.[1] Für derartige Personengesellschaften finden nunmehr die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie Grundvermögen Anwendung.

 

Rz. 8

Einstweilen frei

[1] Im Wege des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, wurden die bisherigen Grundsätze des § 51a des Bewertungsgesetzes in § 13b EStG übernommen und damit einkommensteuerrechtlich mit Wirkung ab 1.1.2025 fortgeführt (s. Bericht des BT-Finanzausschusses, BT-Drucks. 19/14909 v. 7.11.2019, zu Art. 5 – neu, 47).

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