Rz. 9
Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen zur gewerblichen Tierzucht/-haltung erfolgt nach § 241 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 34 BewG nach dem Verhältnis der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechneten Tierbestände zu den vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung. Nur wenn im Wirtschaftsjahr die in § 241 Abs. 1 S. 1 BewG bestimmten Vieheinheitengrenzen nicht überschritten werden, gehören die Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung.
Der Gesetzgeber hat hiermit zum Schutz der bäuerlichen Landwirtschaft und im Interesse der bodenbezogenen Tierzucht und Tierhaltung festgelegt, dass diese nur dann zur Landwirtschaft zählen, wenn die Zahl der gehaltenen oder erzeugten Tiere eine am Umfang der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgerichtete Grenze nicht überschreitet. Der degressiven Staffelung der Vieheinheiten-Grenze in § 241 Abs. 1 S. 1 BewG liegt eine agrarpolitisch begründete, nicht widerlegbare gesetzliche Fiktion der Futtergrundlage zugrunde.
2.1 Ermittlung der Vieheinheiten aus dem Tierbestand
Rz. 10
Die für die Anwendung des § 241 Abs. 1 BewG maßgeblichen Tierbestände werden in der Anlage 34 BewG konkretisiert. Die in Anlage 34 BewG aufgeführten landwirtschaftlichen Nutztiere sind einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt. Hiervon nicht erfasste Tiere sind – vorbehaltlich einer Zuordnung zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gem. § 242 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1–5, 8 BewG – im Rahmen einer originär gewerblichen Tierzucht-/haltung zu erfassen.
Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahrerzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden. Die übrigen – gehaltenen – Tiere sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. Bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr ist stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen. Der Jahresdurchschnittsbestand kann vereinfachend mit 50 % der Summe aus Anfangs- und Endbestand angenommen werden. Bei größeren Bestandsschwankungen kann allerdings auch eine Ermittlung nach Monatsbeständen in Betracht kommen.
Wenn sich zugekaufte Tiere weniger als drei Monate im Betrieb befinden, ist maßgeblich, ob sie bis zur "Verkaufsreife gehalten" werden. Die Verkaufsreife setzt einen bestimmten Zeitraum voraus, in dem landwirtschaftliche Urproduktion, d. h. Eigenerzeugung, verwirklicht wird. Beträgt die gesamte Produktionsdauer weniger als drei Monate, wie z. B. in der Hähnchenmast, oder vollzieht sich die Produktion in zeitlich abgeschlossenen Teilproduktionen, wie z. B. bei der arbeitsteiligen Produktion von Ferkeln, Läufern und Mastschweinen, kommt es auf die Haltedauer von drei Monaten nicht an. Werden hingegen nicht marktgängige "Halbprodukte", wie z. B. Schweine mit einem Gewicht von 85 kg zur Weiterveräußerung als Mastschweine mit einem Gewicht von ca. 105 kg gekauft, liegt eine gewerbliche Tierhaltung vor, wenn die Tiere nicht drei Monate im eigenen Betrieb gehalten werden.
Zur Ermittlung der im Betrieb erzeugten und gehaltenen Tiere ist gem. § 241 Abs. 1 S. 1 BewG auf den Zeitraum des Wirtschaftsjahres abzustellen. Hierbei ist i. S. d. § 235 Abs. 2 auf das Wirtschaftsjahr abzustellen, dass dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist (§ 235 BewG Rz. 11). Zur Beurteilung der Frage, ob die Vieheinheitengrenze des § 241 BewG nachhaltig überschritten wird, kann entsprechend den Grundsätzen zum Strukturwandel ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren vor dem Feststellungszeitpunkt erforderlich sein (Rz. 17).
Der ermittelte Tierbestand eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist zwecks Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht/-haltung von der gewerblichen Tierzucht/-haltung nach den in der Anlage 34 BewG enthaltenen Umrechnungsschlüsseln in Vieheinheiten umzurechnen (Rz. 27).
Rz. 11
Bei Betrieben (z. B. Pensionsbetrieben), die fremde Tiere halten, sind sowohl beim Eigentümer der Tiere als auch beim Aufzüchter (z. B. Pensionsbetrieb) die Abgrenzungsmerkmale des § 241 Abs. 1 BewG maßgebend. Dabei sind nach Verwaltungsauffassung beim Eigentümer die Tiere, die er in seinem eigenen Betrieb hält, mit denen, die er zur Aufzucht in fremde Betriebe gegeben hat, zusammenzurechnen. Beim Aufzüchter sind die eigenen Tiere mit den in seinem Betrieb aufgezogenen fremden Tieren zusammenzufassen. Pensionstiere (z. B. Pferde) sind auch dann beim Pensionsbetrieb zum Tierbestand zu zählen, wenn sie beim Eigentümer nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen darstellen.
Nach der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 1...