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Roscher, BewG § 241 Tierbestände / 2 Vieheinheitengrenze für Tierbestände der landwirtschaftlichen Nutzung (Abs. 1)

Michael Roscher
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Rz. 9

Die Abgrenzung der landwirtschaftlichen zur gewerblichen Tierzucht/-haltung erfolgt nach § 241 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 34 BewG nach dem Verhältnis der nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechneten Tierbestände zu den vom Betriebsinhaber selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung. Nur wenn im Wirtschaftsjahr die in § 241 Abs. 1 S. 1 BewG bestimmten Vieheinheitengrenzen nicht überschritten werden, gehören die Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung.

Der Gesetzgeber hat hiermit zum Schutz der bäuerlichen Landwirtschaft und im Interesse der bodenbezogenen Tierzucht und Tierhaltung festgelegt, dass diese nur dann zur Landwirtschaft zählen, wenn die Zahl der gehaltenen oder erzeugten Tiere eine am Umfang der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgerichtete Grenze nicht überschreitet. Der degressiven Staffelung der Vieheinheiten-Grenze in § 241 Abs. 1 S. 1 BewG liegt eine agrarpolitisch begründete, nicht widerlegbare gesetzliche Fiktion der Futtergrundlage zugrunde.[1]

[1] BFH v. 17.12.2008, IV R 34/06, BFH/NV 2009, 1003, BStBl II 2009, 453.

2.1 Ermittlung der Vieheinheiten aus dem Tierbestand

 

Rz. 10

Die für die Anwendung des § 241 Abs. 1 BewG maßgeblichen Tierbestände werden in der Anlage 34 BewG[1] konkretisiert. Die in Anlage 34 BewG aufgeführten landwirtschaftlichen Nutztiere sind einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt. Hiervon nicht erfasste Tiere sind – vorbehaltlich einer Zuordnung zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gem. § 242 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1–5, 8 BewG – im Rahmen einer originär gewerblichen Tierzucht-/haltung zu erfassen.

Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahrerzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugeh...

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