Rz. 25

Für Pelztiere gelten gem. § 241 Abs. 4 S. 1 BewG die in § 241 Abs. 13 BewG normierten Regelungen zur Abgrenzung der landwirtschaftlichen von gewerblichen Tierzucht/-haltung nicht.

Pelztiere gehören gem. § 241 Abs. 4 S. 2 BewG nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.

Nach allgemeiner Auffassung werden nur solche Pelztiere dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugerechnet, die pflanzliche Nahrung aufnehmen. Pelztiere, die von Nahrung tierischer Herkunft leben, wie z. B. Nerz und Fuchs, werden nicht zur Landwirtschaft gerechnet.[1]

 

Rz. 26

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