Rz. 12

Das Grundvermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten sind. Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, die Grundstücke, sind gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte festzustellen.

In § 243 BewG wird der Begriff und der Umfang des Grundvermögens definiert. Die Vorschrift übernimmt hierbei die tradierte Umschreibung des Grundvermögens aus der Einheitsbewertung nach § 68 BewG und der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer nach § 176 BewG.

In negativer Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ordnet die Vorschrift in enumerativer Aufzählung bestimmte Vermögensgegenstände dem Grundvermögen zu. Bodenschätze und Betriebsvorrichtungen sind explizit nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Von diesem Grundsatz werden doppelfunktionale Konstruktionselemente, die zwar zu einer Betriebsvorrichtung gehören, aber auch eine konstruktive (statische) Funktion für das Gebäude erfüllen, wieder ausgenommen. Verstärkungen von Fundamenten, Wänden und Decken gehören insoweit zum Grundvermögen, auch wenn sie für eine Betriebsvorrichtung bestimmt sind.

 

Rz. 13

einstweilen frei

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