Rz. 20
In § 244 Abs. 3 BewG wird für bestimmte Sonderfälle kraft Gesetzes ein Grundstück fingiert.
Im Gegensatz zur Einheitsbewertung gelten insbesondere auch
- das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück,
- entsprechend jedes Wohnungserbbau- und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden sowie
- ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden
als ein Grundstück.
Insoweit erweitert diese Grundstücksfiktion die Definition der wirtschaftlichen Einheit gegenüber der Einheitsbewertung.
Die Zusammenrechnung der in der Einheitsbewertung getrennt zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten erfolgte insbesondere im Interesse einer vereinfachten und automationsgestützten Grundsteuerbewertung. Gem. §§ 261, 262 BewG ist für diese Fälle künftig jeweils ein Gesamtwert für das unbelastete Grundstück zu ermitteln, der in Erbbaurechtsfällen dem Erbbauberechtigten (bzw. Wohnungs- oder Teilerbbauberechtigten) und bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist. Infolge der einheitlichen Zurechnung des Steuergegenstandes im Rahmen der Feststellung der Grundsteuerwerte ist eine gesonderte Regelung zur Steuerschuldnerschaft in § 10 GrStG entbehrlich.
Rz. 21
einstweilen frei
4.1 Erbbaurecht
Rz. 22
Abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Rz. 16) gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Infolgedessen ist das Erbbaurecht, das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Gebäude und der mit dem Erbbaurecht belastete Grund und Boden (Erbbaurechtsgrundstück bzw. Erbbaugrundstück) zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen.
Das Erbbaurecht ist gem. § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) das veräußerliche und vererbliche Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks des Erbbauverpflichteten ein Bauwerk zu haben (§ 243 BewG Rz. 39). Nach bürgerlichem Recht wird das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht angesehen. Das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück wird als Erbbaurechtsgrundstück bzw. Erbbaugrundstück bezeichnet. Zivilrechtlich bleibt es trotz Bestellung des Erbbaurechts als solches bestehen. Das Erbbaurecht wird in 2 Grundbüchern dokumentiert. Im Grundbuch des belasteten Grundstücks (Grundstücksgrundbuch) wird das Erbbaurecht als Belastung in Abteilung II eingetragen. Für das Erbbaurecht wird gem. § 14 ErbbauRG ein besonderes Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt.
Auf die in der Einheitsbewertung gem. § 92 BewG getrennte Bewertung von Erbbaurecht und belasteten Grundstück wurde aus Vereinfachungs- und Automationsgründen verzichtet. Diese Typisierung ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, da das Erbbaurecht sowohl das Eigentum an dem Gebäude als auch dinglich das Nutzungsrecht an dem Grundstück vermittelt. Bereits nach bisherigem Grundsteuerrecht ist der Erbbauberechtigte auch Steuerschuldner für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks.
Nach § 261 S. 1 BewG ist in Erbbaurechtsfällen für das Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ein Gesamtwert nach den §§ 243–260 BewG zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Dieser Wert ist gem. § 261 S. 2 BewG dem Erbbauberechtigten zuzurechnen.
Da das Grundstück in Erbbaurechtsfällen gem. § 261 S. 2 BewG dem Erbbauberechtigten zugerechnet wird, ist folgerichtig auch der Erbbauberechtigte verpflichtet, die Feststellungserklärung oder Anzeige i. S. d. § 228 BewG abzugeben. Der Erbbaurechtsgeber bzw. Erbbauverpflichtete hat an der Erklärung oder Anzeige mitzuwirken, da im Einzelfall nicht auszuschließen ist, dass bestimmte Informationen nur vom Erbbauverpflichteten erlangt werden können.
Rz. 23
einstweilen frei
4.2 Gebäude auf fremdem Grund und Boden
Rz. 24
Abweichend vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Eigentums bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit (Rz. 16) gilt n...