Rz. 29

Nach § 249 Abs. 1 Nr. 5 BewG stellt bei der Bewertung bebauter Grundstücke auch Teileigentum eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 6 BewG wird die Grundstücksart "Teileigentum" durch Übernahme der zivilrechtlichen Bestimmung des Begriffs Teileigentum in § 1 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)[1] definiert.

Nach § 1 Abs. 3 WEG ist Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 243 BewG Rz. 40 und § 244 BewG Rz. 26).[2]

Ein Teileigentum kann z. B. durch Einräumung eines Sondereigentums an den Räumlichkeiten eines Restaurants, Büros oder Ladens eines Gebäudes begründet werden.

Hinsichtlich der bewertungsrechtlichen Entstehung von Teileigentum gelten die Ausführungen zur bewertungsrechtlichen Entstehung von Wohnungseigentum entsprechend (Rz. 27).

 

Rz. 30

einstweilen frei

[1] Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15.3.1951 i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.1.2021, BGBl. I 2021, S. 34.

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