Rz. 31

Nach § 249 Abs. 1 Nr. 6 BewG stellen bei der Bewertung bebauter Grundstücke des Weiteren Geschäftsgrundstücke eine Grundstücksart dar. In § 249 Abs. 7 BewG wird die Grundstücksart der Geschäftsgrundstücke definiert.

Nach § 249 Abs. 7 BewG sind Geschäftsgrundstücke Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen (gewerblichen oder freiberuflichen) oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum (Rz. 29) sind.

Dient das Grundstück zu weniger als 20 % der Wohn- und Nutzfläche zu Wohnzwecken, ist es für die Qualifizierung als Geschäftsgrundstück unerheblich, ob der zu Wohnzwecken dienende Grundstücksteil Wohnungen oder Wohnräume enthält.[1]

Als Geschäftsgrundstücke kommen insbesondere Grundstücke in Betracht, die mit Fabrik-, Industrie-, Verwaltungs-, Bürogebäuden, Hotels oder Dienstgebäuden der öffentlichen Verwaltung bebaut sind.[2]

 

Rz. 32

einstweilen frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge