Rz. 17

§ 261 S. 3 BewG wurde erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2000[1] in die Vorschrift eingefügt (Rz. 5). Der Gesetzgeber wollte hiermit klarstellen, dass die Sonderregelungen in § 261 S. 1 und 2 BewG zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück entsprechend für das Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht gelten.[2]

Nach § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG gelten jedes Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden als ein Grundstück bzw. als eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 243 BewG Rz. 41, § 244 BewG Rz. 28).

Nach § 261 S. 3 BewG gelten für Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechte die Sonderregelungen zur Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück (Erbbaugrundstück) entsprechend. Für das jeweilige Wohnungs- bzw. Teilerbbaurecht ist somit zusammen mit dem anteiligen belasteten Grund und Boden ein Gesamtwert nach den §§ 243260 BewG zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Infolgedessen werden Wohnungserbbau- und Teilerbbaurechte wie Wohnungs- und Teileigentum bewertet. Der ermittelte Gesamtwert ist dem Wohnungserbbau- bzw. Teilerbbauberechtigten zuzurechnen, der somit zum Schuldner der Grundsteuer wird.

[1] Jahressteuergesetz v. 21.12.2020, BGBl I, 3096.
[2] Gesetzentwurf – Jahressteuergesetz 2020, zu Art. 24 Nr. 3 (§ 261 S. 3 – neu), BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2020, 168.

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