Rz. 14

Nach der Grundsatzregelung in § 232 Abs. 1 S. 2 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.

Eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen setzt somit zunächst eine gewisse planmäßige und ständige Bewirtschaftung voraus.[1] Der Wille des Eigentümers muss darauf abzielen, einen angemessenen Nutzen in Form eines nachhaltig erzielbaren Rohertrags zu erwirtschaften.[2] Eine Gewinnerzielungsabsicht ist im Gegensatz zur Einkommensteuer jedoch nicht gefordert.

Maßgeblich dafür, ob ein Wirtschaftsgut dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf Dauer zu dienen bestimmt ist, ist der dem Wirtschaftsgut im Feststellungszeitpunkt i. S. d. § 235 BewG zukommende Zweck (Zweckbestimmung).[3] Die Zweckbestimmung muss nach außen erkennbar sowie der Wille des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten mit den tatsächlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Verkehrsauffassung vereinbar sein.[4]

Dienen Wirtschaftsgüter nach ihrer Zweckbestimmung im Feststellungszeitpunkt einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Rz. 12) dauerhaft zur planmäßigen und ständigen Bewirtschaftung, werden sie unter objektiven Gesichtspunkten dieser Vermögensart zugerechnet.[5]

Eine vorübergehende Einstellung der Bewirtschaftung ist unschädlich, wenn die Wirtschaftsgüter nicht zu einem anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zweck zu dienen bestimmt sind. Infolgedessen sind nicht genutzte, vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgüter bis zu einer anderweitigen Zweckbestimmung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.[6] Ein Wirtschaftsgut ist auch dann einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt, wenn es vom Inhaber des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft zwar in einem ihm gehörenden Gewerbebetrieb verwendet wird, die Verwendung im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb aber nicht von nur untergeordneter Bedeutung ist.[7]

 

Rz. 15

Bei der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes ist gem. § 218 BewG zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und dem Grundvermögen zu unterscheiden. Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 BewG, die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb zum Grundvermögen gehören oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würden, werden gem. § 218 S. 2 und 3 BewG von vornherein einer dieser beiden Vermögensarten zugeordnet. Betriebsvermögen gibt es für Zwecke der Grundsteuer daher nicht.

Während in § 243 BewG der Begriff des Grundvermögens durch eine enumerative Aufzählung bestimmter Vermögensgegenstände lediglich negativ zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen abgegrenzt wird, bestimmt §§ 232, 233 BewG positiv, welcher Grundbesitz als land- und forstwirtschaftliches Vermögen anzusehen ist.[8] Nur wenn die in den §§ 232, 233 BewG genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die in § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Vermögensgegenstände, wie z. B. Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören. Daher ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuvörderst über die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zu dieser wirtschaftlichen Einheit zu entscheiden.[9]

Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter i. S. d. § 232 Abs. 1 BewG entscheidend. Die Zweckbestimmung richtet sich in der Regel nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, insbesondere Grund und Boden, Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder immateriellen Wirtschaftsgütern, ausgeübt werden. Da die tätigkeitsbezogene Definition der Land- und Forstwirtschaft in § 232 Abs. 1 BewG inhaltlich dem ertragsteuerrechtlichen Begriff der Land- und Forstwirtschaft entspricht, sind bei der tätigkeitsbezogenen Abgrenzung gegenüber Gewerbebetrieben, deren Grundstücke und Gebäude dem Grundvermögen zuzuordnen sind, vorrangig die Grundsätze nach R  15.5 Abs. 1 bis 12 EStR 2012 sowie gemäß Abschnitt III der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder heranzuziehen (Rz. 40).[10]

§ 233 BewG regelt die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen in bestimmten Sonderfällen.

 

Rz. 16

Einstweilen frei

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