Rz. 4

Die Vorschrift ordnet zur Berechnung der Grundsteuer das Steuermessbetragsverfahren, das das Grundsteuergesetz auf das engste mit der im Bewertungsgesetz geregelten Grundsteuerbewertung verknüpft, an. Als Eingangsnorm bestimmt sie, dass bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen ist, der sich durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil ergibt. Der Grundsteuermessbetrag wird jeweils auf den maßgeblichen Zeitpunkt einer Haupt-, Neu- oder Nachveranlagung (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 3 GrStG) festgesetzt. Die in der Vorschrift in abstrakter Form bezeichnete Steuermesszahl wird in den §§ 14, 15 GrStG für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für Grundstücke konkretisiert.

Das Steuermessbetragsverfahrens ist von Amts wegen durchzuführen. Die Steuermessbeträge werden durch besonderen Bescheid, den Steuermessbescheid, festgesetzt (§ 184 Abs. 1 AO, Rz. 15).

 

Rz. 5

einstweilen frei

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