Rz. 84

Die Befreiungsvorschrift nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG wurde im Wege des Standortsicherungsgesetzes vom 13.9.1993[1] durch Aufspaltung der ursprünglichen gemeinsam für Dienstwohnungen und Dienstgrundstücke geltenden Befreiungsvorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GrStG in das Grundsteuergesetz eingefügt. Zu den historischen Beweggründen siehe Rz. 81.

§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG enthält nunmehr einen eigenständigen Befreiungstatbestand für Dienstgrundstücke von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und jüdischen Kultusgemeinden. §§ 5 und 6 GrStG sind hierbei explizit nicht anzuwenden. Mithin enthält die Vorschrift insbesondere eine Ausnahme von dem Grundsatz nach § 5 Abs. 2 GrStG, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken stets steuerpflichtig ist.

Für die Befreiung von der Grundsteuer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG ist erforderlich, dass das Dienstgrundstück sowohl am 1.1.1987 als auch im Veranlagungszeitpunkt zu einem nach Kirchenrecht gesonderten Vermögen, insbesondere einem Stellenfonds gehört, dessen Erträge ausschließlich für die Besoldung und Versorgung der Geistlichen und Kirchendiener sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sind. Die Zugehörigkeit zu einem Stellenfonds ergibt sich regelmäßig aus dem Grundbuch.

Grundbesitz, der nach dem 1.1.1987 erworben wird, ist nicht mehr steuerbefreit, selbst wenn es sich hierbei um einen Tausch oder Ersatzkauf gehandelt hat.[2] Auch Neustiftungen oder Ausgliederungen nach dem 1.1.987 werden grundsteuerpflichtig.

In den neuen Ländern, in denen der kirchliche Grundbesitz staatlichen Eingriffen unterlag, genügt es für die Besitzstandswahrung, wenn der Grundbesitz neben der Zugehörigkeit im Veranlagungszeitpunkt bereits zu einem früheren Zeitpunkt – vor dem 1.1.1987 – zu einem gesonderten Vermögen Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 gehörte.

Für den Begriff Dienstgrundstück ist neben der Zugehörigkeit zu einem Stellenfonds, z. B. in Form einer kirchlichen Stiftung, erforderlich, dass der Stelleninhaber, dem es verliehen ist, wie ein Nießbraucher über Nutzungsart und Erträgnisse des Grundstücks, wie beispielsweise Miete oder Pacht, verfügen kann.[3]. Mithin genügt es nicht, dass das Grundstück zu dem der Besoldung des Stelleninhabers gewidmeten Vermögen gehört und seine Erträge für die Besoldung verwendet werden.[4] Nichtausreichend ist auch, wenn lediglich dem Stellenfonds der Nießbrauch an dem Grundbesitz zusteht. Ausnahmsweise gilt als Dienstgrundstück auch solcher Grundbesitz, an dem ein Nießbrauch des Stelleninhabers nicht mehr besteht, bei dem aber durch Landesrecht ausdrücklich das Grundsteuerprivileg aufrechterhalten wurde (sog. fiktives Dienstgrundstück).[5]

Die Nutzung des Dienstgrundstücks ist unerheblich. Meist werden sie land- und forstwirtschaftlich genutzt. §§ 5 und 6 GrStG sind im Rahmen der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 GrStG explizit nicht anzuwenden.

 

Rz. 85

Einstweilen frei

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