Rz. 44

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 GrStG hängt sowohl von subjektiven als auch von objektiven Tatbestandsvoraussetzungen ab.

Nach § 4 Nr. 5 S. 1 GrStG setzt die Befreiung zunächst voraus, dass der Grundbesitz – objektiv -

  • für Zwecke der Wissenschaft (Rz. 45), des Unterrichts (Rz. 46) oder der Erziehung (Rz. 47) benutzt wird und
  • durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, dass der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt (Rz. 48).

Nach § 4 Nr. 5 S. 2 muss der objektiv begünstigte Grundbesitz darüber hinaus – subjektiv – ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bewertungsrechtlich zuzurechnen sein (Rz. 49).

Ergänzend ist auf die subsidiäre Natur der Vorschrift hinzuweisen. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, ist bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GrStG, bei einer gemeinnützigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GrStG und bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GrStG befreit. Bereits nach Auffassung des Gesetzgebers hat die Befreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 5 GrStG insoweit nur noch Bedeutung für andere, nicht zu diesen Körperschaften gehörende Eigentümer. Bedeutung erlangt die Vorschrift daher insbesondere für private Eigentümer (z. B. Privatschulen, Schulen in freier Trägerschaft).[1]

 

Rz. 45

Im Allgemeinen versteht man unter Wissenschaft Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Geistes- und Naturwissenschaften, der theoretischen und der angewandten Wissenschaften.

Wissenschaftlich tätig ist, wer schöpferische oder forschende Arbeit leistet oder wer das aus der Forschung hervorgegangene Wissen und Erkennen auf konkrete Vorgänge anwendet. Wissenschaftliches Arbeiten kann nur angenommen werden, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Sinnzusammenhang gebracht werden.[2]

Grundbesitz dient insbesondere der Wissenschaft, wenn sich darauf Forschungs- und Lehreinrichtungen befinden, wie z. B. Universitäten, Hochschulen oder Forschungsinstitute. Hierzu gehören auch Gebäude, in den wissenschaftliche Sammlungen oder Bibliotheken aufbewahrt werden.

Wird Forschung von einem Industrieunternehmen betrieben, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt, selbst wenn es sich dabei um Grundlagenforschung handelt und das Unternehmen eng mit wissenschaftlichen Instituten oder Universitäten zusammenarbeitet.[3] Hierüber ist im Anerkennungsverfahren (Rz. 48) zu entscheiden.

Kein wissenschaftlicher Zweck liegt vor, bei Unterhaltung einer auf den praktischen Lehrbetrieb ausgerichteten Fachschule.[4]

 

Rz. 46

Im Allgemeinen wird unter Unterricht ein Prozess zur Vermittlung und Aneignung von Fertigkeiten und Wissen verstanden.

Der Begriff Unterricht ist in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Unterricht umfasst sowohl allgemeinbildende Schulen (z. B. Grund-, Real-, Sonderschulen) als auch weiterführende und berufsbildende Schulen, wie z. B. Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen.[5] Dem Unterricht dienen auch Werkschulen und Lehrwerkstätten, die auf einen Beruf oder eine vor einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten sowie Bildungseinrichtungen, die der beruflichen Fortbildung dienen. Die Steuerbefreiung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Werkschule oder Lehrwerkstatt von einem gewerblichen Unternehmen unterhalten wird.[6] Begünstigt können auch Musik-, Gesangs- und Kunstschulen oder vergleichbare Privatschulen sein. Je nach Gestaltung und Unterrichtszwecken kann dies auch für Schulungszwecke von Gewerkschaften, Sparkassen oder Institute für Fernunterricht infrage kommen.[7]

Der Unterricht muss stets im Rahmen öffentlicher Aufgaben liegen. Hierüber wird letztlich im Anerkennungsverfahren entschieden (Rz. 48). Für private Kurse (Hobbykurse) können regelmäßig keine öffentlichen Aufgaben angenommen werden.

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiungsvorschrift vor, sind insbesondere die Schul- und Unterrichtsräume (§ 4 Nr. 5 GrStG), die Wohnräume der Auszubildenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG), die Bereitschaftsräume für das Lehrpersonal sowie die Verwaltungsräume steuerbefreit.

 

Rz. 47

Der Begriff "Erziehung" ist nicht einheitlich definiert. Unter Erziehung können im Allgemeinen alle Handlungen (Erziehungsmaßnahmen) verstanden werden, mit denen auf die Entwicklung und das Verhalten der Kinder pädagogisch Einfluss genommen werden soll. Hierbei sollen insbesondere gewünschte Verhaltensweisen gezielt gefördert werden. Neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten sollen insbesondere auch Wertorientierungen gegeben sowie das Sozialverhalten der Kinder verbessert werden.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 GrStG ist, dass die Erziehung im ...

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